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RECHTS Frage: Was sollen Pendler jetzt tun?

Über die Kürzung der Pendlerpauschale ist noch nicht die letzte Entscheidung gefallen. Steuerberater Wolfang Wawro gibt Rat für die Übergangszeit.

Der Bundesfinanzhof hat ja Zweifel an der Pendlerpauschale. Soll ich in meiner Steuererklärung nun wieder entgegen der gesetzlichen Regelung die vollen Fahrtkosten vom ersten Kilometer an absetzen, oder ist das zu riskant?

Klarheit kommt erst durch das Bundesverfassungsgericht. Bis zur Entscheidung über die verfassungsrechtliche Frage wegen der gekürzten Pendlerpauschale wird noch Zeit vergehen. Bis dahin besteht aber schon Handlungsbedarf. Immerhin hat das Bundesfinanzministerium zwei Festlegungen getroffen.

Zum einen werden die Einkommensteuerbescheide ab 2007 in dieser Frage vorläufig ergehen, so dass ohne Einspruchserfordernis der Fall offen bleibt. Wenn das Verfassungsgericht eine bürgerfreundliche Entscheidung trifft, bekommt man nachträglich automatisch sein Recht. Nachteilig ist aber, dass man auf sein Recht warten muss, und das kann lange dauern. Wichtig ist, dass man seine vollen Kilometer geltend macht, denn sonst kennt das Finanzamt die Entfernung nicht, insbesondere weil man eventuell unter 20 Kilometern nach der derzeitigen Gesetzeslage gar nichts angegeben hat.

Für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren, also die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte, hat sich die Finanzverwaltung ein besonderes Verfahren ausgedacht. Man geht zum Finanzamt und beantragt die volle Entfernungspauschale. Das Finanzamt lehnt ab (muss ablehnen, weil es so im derzeitigen Gesetz steht). Man erklärt Einspruch und beantragt die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt nickt, und Sie erhalten Ihren Freibetrag. Das Lohnsteuerermäßigungsverfahren ist stets vorläufig, und durch die Aussetzung entstehen Zinsansprüche für das Finanzamt. Die Steuerzinsen sind allerdings mit sechs Prozent jährlich nicht so erheblich, denn ein Dispositionskredit kostet häufig mehr als zehn oder zwölf Prozent jährlich.

Um dem Finanzamt nicht mehr Steuern zuzubilligen als notwendig, sollte eigentlich jeder einen Freibetrag eintragen lassen, wenn es sich nur lohnt. Mit 14 Entfernungskilometern kommt man meist schon über den Arbeitnehmerpauschbetrag hinaus, ohne noch weitere Werbungskosten (Kontopauschale, Arbeitsmittel etc.) zu haben. Allerdings muss der Freibetrag insgesamt (auch zusammen mit anderen Kosten, Sonderausgaben, haushaltnahen Dienstleistungen, Handwerkerlöhne etc.) um mindestens 600 Euro im Jahr die Pauschbeträge überschreiten. Für das laufende Jahr kann bis zum 30. November ein Freibetrag beantragt werden.

Bei geringen Aufwendungen sollte man besser abwarten, wenn auf dem Steuerbescheid der Vorläufigkeitsvermerk angebracht ist. Das schont die Nerven, mindert die Bürokratie und vermeidet das Zinsrisiko. Bei höheren Aufwendungen kann man auf seinen Anspruch pochen, weil der wirtschaftliche Vorteil für viele wichtiger ist als der mögliche Zinsaufwand.

an Wolfang Wawro

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