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Rechtsfrage: Für Kinder sparen trotz ALG II?

Reinhard Jäger, Rechtsanwalt, erklärt wie viel Vermögen man als ALG-II-Empfänger für die Kinder zurücklegen darf.

Dürfen Eltern oder Verwandte zugunsten von Kleinkindern Vermögen ansparen, Versicherungen abschließen oder etwas für die Altersvorsorge zurücklegen, ohne dass dieses auf ihr Arbeitslosengeld angerechnet wird? Gibt es Freigrenzen?

Auch Kleinkinder können Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen, sofern sie mit Eltern oder Verwandten eine Bedarfsgemeinschaft bilden und das Familieneinkommen trotz Kindergeldzuschlags nicht ausreicht, den monatlichen Bedarf zu decken.

Leisten Eltern oder Verwandte Raten auf Ansparverträge oder sonstige Versicherungen, wirkt es sich bei diesen nicht bedarfserhöhend aus, da das ALG II nur den monatlichen Bedarf zum Lebensunterhalt deckt. Anderes gilt nur für die Riester-Rente.

Das Kind hat durch die monatliche Zahlung Einkommen, welches jedoch nur dann anrechenbar ist, wenn es tatsächlich wirtschaftlich zur Verfügung steht. Werden die Zahlungen auf Verträge geleistet, die weder dem Kind noch den übrigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft die Möglichkeit des Zugriffs bieten oder die zweckbestimmt im Sinne des Paragrafen 11 Abs. 3 SGB II (Sozialgesetzbuch II) etwa zur späteren Altersvorsorge oder zur Anschaffung von Arbeitsmitteln für die spätere Berufsausbildung sind, sind die Zahlungen nicht als Einkommen anzurechnen. Ein Zugriff darf dem Kind jedoch nicht vor dem Rentenfall möglich sein.

Gleichzeitig wird aber monatlich für das Kind Vermögen aufgebaut. Hier gilt für Kinder unter 15 Jahren seit dem 1. August ein anrechnungsfreier Betrag von 3100 Euro (vorher 4100 Euro) sowie ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro.Was darüber liegt, wird monatlich angerechnet. Zumutbar ist die Verwertung von Sparverträgen jeder Art, Ausbildungs- und Kapitallebensversicherungen. Nur bei Versicherungen zur Altersvorsorge ist es lediglich zumutbar, diese zu beleihen. Bei Kleinkindern ist dieser Fall nur denkbar bei Versicherungen mit Einmalzahlung. Attraktiv dürfte dies jedoch im Hinblick auf den Bezug von ALG II nicht sein.

Die Möglichkeiten sind demnach gering und die Aussichten nicht besser. Die Rechtsprechung hält die Verwertung in dem aufgezeigten Rahmen für zumutbar.

Wenn Sie aber eine Versicherung abschließen und das Kind lediglich als Bezugsberechtigten einsetzen, bleibt dem Jobcenter ein Zugriff verwehrt. Foto: Thilo Rückeis

an Reinhard Jäger

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