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Rechtsfrage: Was bringt mir die Erziehungsrente?

Wer hat Anspruch auf die Erziehungsrente - und was ist das überhaupt? Eine Rechtsfrage Ulrich Theil, Deutsche Rentenversicherung Bund.

Ich bin geschieden, die Kinder leben bei mir. Mein Ex-Mann ist vor einem Monat gestorben. Ohne seine Unterhaltszahlungen wird das Geld nun leider knapp. Jetzt habe ich gehört, dass für mich eine Erziehungsrente möglich wäre. Was ist das und habe ich vielleicht Anspruch darauf?

Wie es der Name bereits andeutet, soll die Erziehungsrente helfen, dass sich geschiedene Mütter oder Väter auch nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Ex-Partners weiter um die Erziehung ihrer Kinder kümmern können. Ein Anspruch auf eine Erziehungsrente besteht unter folgenden Bedingungen:

Ihre Ehe muss nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden sein und Ihr früherer Ehepartner ist verstorben, Sie erziehen ein eigenes Kind oder ein Kind Ihres geschiedenen Ehepartners unter 18 Jahren, und Sie haben nicht wieder geheiratet. Anders als eine Witwen-/Witwerrente ist die Erziehungsrente eine Rente aus Ihrer eigenen Versicherung. Sie wird also nicht aus der Versicherung Ihres geschiedenen Ehepartners abgeleitet, sondern Sie selbst müssen die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren Beitragszeit bis zu seinem Tod erfüllt haben. Ihre Kindererziehungszeiten zählen hierfür mit.

Neben einer Erziehungsrente ist selbstverständlich auch die Zahlung von Waisenrente möglich.

Die Erziehungsrente entspricht in ihrer Höhe einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Wie bei einer Witwen-/Witwerrente wird Ihr eigenes Einkommen auf diese Rente angerechnet, sofern es den Freibetrag von 718,08 Euro bei einem Wohnsitz in den alten Bundesländern und 637,03 Euro in den neuen Bundesländern übersteigt. Der Freibetrag erhöht sich zusätzlich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 152,32 Euro. Bei Wohnsitz in den neuen Bundesländern um 135,13 Euro.

Die Einkommensanrechnung ist recht umfassend. Dazu gehört nicht nur das eigene Einkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit sondern auch Betriebsrenten, private Renten oder Vermögen (Zinsen). Auch das Elterngeld wird auf die Erziehungsrente angerechnet.

Wie alle Rentenleistungen muss auch die Erziehungsrente beantragt werden. Diese wird dann ab dem ersten Kalendermonat nach dem Tod des geschiedenen Partners gezahlt. Also auch rückwirkend, sofern Sie den Antrag innerhalb von drei Monaten nach seinem Tod stellen. Versäumen Sie diese Frist, wird Ihnen die Rente erst vom Antragsmonat an gezahlt. Die Rente endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen entfallen. Also zum Beispiel, wenn Sie erneut heiraten oder bei Ende der Kindererziehung; spätestens jedoch, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreichen. Vergessen Sie bitte nicht, auch die Waisenrente für Ihre Kinder mit zu beantragen.

Übrigens können unter den gleichen Voraussetzungen wie geschiedene Ehepartner auch frühere Lebenspartner, deren eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde, eine Erziehungsrente erhalten.

an Ulrich Theil

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