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Rechtsfrage: Wie hoch ist der Pflichtteil?

Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg beantwortet, wie hoch der gesetzliche Pflichtteil beim Erbe ist.

Ich bin seit fast 40 Jahren mit meinem Mann verheiratet. Wir haben einen gemeinsamen Sohn, der mir sehr nahe steht. Mit meinem Mann habe ich mich auseinandergelebt. Eine Trennung wollen wir allerdings beide nicht. Ich will aber auf jeden Fall sicherstellen, dass im Falle meines Todes mein Sohn mein Alleinerbe ist. Ich habe jetzt jedoch gehört, dass meinem Ehemann auf jeden Fall ein Pflichtteilsrecht zusteht. Wie hoch ist dieser Pflichtteil? Wir haben keinen Ehevertrag geschlossen, aber ein großer Zugewinn ist nicht vorhanden. Kann ich aus meinem Vermögen meinem Sohn zu Lebzeiten bereits etwas schenken?

Neben den eigenen Kindern und Eltern zählen auch die Ehegatten zu den Pflichtteilsberechtigten. Wer ein Recht auf einen Pflichtteil hat, der bekommt im Erbfall diesen Anteil im Regelfall immer, auch wenn er nicht als Erbe vorgesehen ist. Solange Sie sich von Ihrem Ehemann nicht trennen, steht diesem ein Pflichtteilsrecht zu. Dies bedeutet, dass selbst dann, wenn Sie Ihren Sohn als Alleinerben einsetzen, Ihrem Ehemann ein Zahlungsanspruch gegen den Erben zusteht.

Die Höhe des Pflichtteilsanspruches berechnet sich nach der gesetzlichen Erbfolge. Da Sie im gesetzlichen Güterstand leben und mit Ihrem Mann gemeinsam einen Sohn haben, würde Ihr Ehemann im Falle der gesetzlichen Erbfolge die eine Hälfte Ihres Vermögens und Ihr Sohn die andere Hälfte des Vermögens erben. Das Erbrecht eines Ehegatten teilt sich dabei auf in 1/4 Erbteil und ein weiteres Viertel als pauschalierten Ausgleich für den Zugewinn. Dieser Ausgleich für den Zugewinnausgleich in Höhe von 1/4 wird im Falle des Todes unabhängig davon berechnet, ob tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist oder nicht.

Für den Fall, dass Sie Ihren Sohn als Alleinerben einsetzen und Ihr Mann deshalb nicht Ihr Erbe wird, errechnet sich sein Pflichtteilsanspruch nun aus der Hälfte seines Erbteils von 1/4. Das weitere 1/4 für den Zugewinnausgleich entfällt in diesem Fall und wird bei der Berechnung des Pflichtteils nicht mit berechnet. Sein Pflichtteil beträgt demnach nur 1/8 Ihres Nachlasses. Hinsichtlich des Zugewinnausgleiches verbleibt ihm die Möglichkeit, diesen konkret zu berechnen, indem das Anfangs- und Endvermögen der Ehepartner miteinander verglichen wird und derjenige Ehegatte, der einen größeren Zugewinn erreicht hat, die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten bezahlt.

Dadurch, dass Sie Ihren Mann enterben, entziehen Sie ihm den Vorteil des pauschalierten Zugewinnausgleichs. Da ein Zugewinn in Ihrem Fall nicht im nennenswerten Umfange entstanden ist, verbleiben Ihrem Sohn 7/8 und Ihrem Mann 1/8 Ihres Nachlasses.

an Ulrich Schellenberg

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