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Wirtschaft: Rettungsbeihilfe

Die Europäische Kommission erlaubt Rettungsbeihilfen (Bericht Seite 20) für Unternehmen nur in eng begrenzten Fällen nach Artikel 87 EGVertrag. Damit wollen die Brüsseler Wettbewerbshüter insbesondere einen Subventionswettlauf innerhalb der EU verhindern.

Die Europäische Kommission erlaubt Rettungsbeihilfen (Bericht Seite 20) für Unternehmen nur in eng begrenzten Fällen nach Artikel 87 EGVertrag. Damit wollen die Brüsseler Wettbewerbshüter insbesondere einen Subventionswettlauf innerhalb der EU verhindern. Eine Rettungsbeihilfe darf nur vorübergehenden Charakter haben. Das heißt, sie darf nur bis zur Aufstellung eines Umstrukturierungs- oder Liquidationsplanes und/oder bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission über diesen Plan gewährt werden. Die staatliche Hilfe muss in Form von Kreditbürgschaften oder Krediten zu marktüblichen Zinsen erfolgen und sie muss aus sozialen Gründen gerechtfertigt sein. Die Beihilfe darf keinesfalls Auswirkungen auf die Märkte in anderen EU-Ländern haben. Eine Rettungsbeihilfe muss von der EU-Kommission genehmigt werden. dr

LEXIKON

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