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Wirtschaft: Richtig angelegt

Von der Abgeltungssteuer profitieren Gutverdiener mit Festgeld-Konten

Ein neues Kapitel der deutschen Steuergeschichte beginnt: Zum 1. Januar 2009 werden die Kapitalertragssteuer und die Zinsabschlagsteuer durch eine sogenannte „Abgeltungssteuer“ ersetzt. Sie gilt für alle Erträge aus Geldanlagen. Dazu zählen Zinsen und Dividenden, aber auch Kursgewinne von Aktien und Termingeschäften. Die bisherige Spekulationsfrist von einem Jahr, nach deren Ablauf Kursgewinne steuerfrei vereinnahmt werden konnten, entfällt.

Die Abgeltungssteuer soll zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der Kapitalbesteuerung beitragen. Sie beträgt 25 Prozent zuzüglich eines Solidaritätszuschlags von 5,5 Prozent. Wer Kirchensteuer zahlt, muss diese noch draufschlagen. Einnahmen und Gewinne brauchen grundsätzlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben zu werden. Weiterhin muss eine Angabe in der Steuererklärung erfolgen, wenn keine Abgeltungssteuer erhoben wurde – zum Beispiel bei Auslandsanlagen.

Die neue Steuer gilt jedoch nicht für alte Aktien- und Fondspakete: Bei den bisherigen Spekulationsgeschäften trifft die Änderung erst auf Gewinne zu, bei denen die Anschaffung nach dem 1. Januar 2009 erfolgt. Wertpapiere, die bis zum 31. Dezember 2008 gekauft werden, können Anleger nach einem Jahr noch steuerfrei verkaufen. Auch in Zukunft sind Immobilien von der Abgeltungssteuer befreit. Diese können die Besitzer weiterhin nach 10 Jahren steuerfrei verkaufen. Auch bei den geförderten Altersvorsorgen wie der Riester- oder Rüruprente wird kein Steuerabzug vorgenommen. Andere Altersvorsorgeverträge, zum Beispiel Sparpläne, sind jedoch von der Abgeltungssteuer betroffen.

Für Steuerpflichtige mit geringen Einkünften besteht auch nach dem Stichtag die Möglichkeit, Einnahmen in der Steuererklärung anzugeben. Das Finanzamt prüft in einer Günstigerprüfung, ob der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Dann werden die Kapitaleinnahmen mit dem persönlichen Satz versteuert und die einbehaltene Abgeltungssteuer auf die Steuerschuld angerechnet. Außerdem gib es – wie bisher – einen Freibetrag. Dieser Sparerpauschbetrag beträgt 801 Euro für Singles und 1 602 Euro für Ehepaare. Der Pauschbetrag wird bei den Banken wie bisher mittels Freistellungsauftrag verteilt. Bis zu deren Höhe wird keine Abgeltungssteuer einbehalten. Neben dem Sparerpauschbetrag ist ein weiterer Werbungskostenabzug in der Einkommensteuererklärung jedoch nicht mehr möglich. Depotgebühren, Finanzierungskosten, Steuerberatungskosten für Kapitaleinkünfte sind in Zukunft steuerlich irrelevant.

Gewinner sind alle Anleger, die in Tages- oder Festgelder investieren oder festverzinsliche Wertpapiere besitzen und bei einem persönlichen Steuersatz von über 25 Prozent liegen. Statt bisher auf die Zinseinnahmen bis zu 45 Prozent Steuern zu zahlen, fallen für sie demnächst lediglich 25 Prozent Abgeltungssteuer an. Aktionäre müssen in Zukunft dagegen mehr Geld an den Fiskus abtreten. Neben der Versteuerung der Kursgewinne werden die Dividenden nun unabhängig von der Haltedauer mit dem vollen Betrag der Abgeltungssteuer unterworfen. Die Besserstellung der Zinsen wird durch die Verschlechterung der Aktienanlage erkauft. Eine Ausnahme gibt es bei Ausschüttungen, wenn man an einer Gesellschaft mindestens 25 Prozent der Anteile hält oder zu wenigstens mit 1 Prozent beteiligt und für das Unternehmen tätig ist: In diesem Fall gibt es ein Wahlrecht, nach dem man auch eine individuelle Versteuerung mit 60 Prozent der Ausschüttung vornehmen lassen kann. Dann ist auch ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten möglich.

Verluste aus Kapitalanlagen können die Anleger mit Gewinnen verrechnen. Zu beachten ist: Bei Aktiengeschäften ist eine Verrechnung nur möglich, wenn die Gewinne ebenfalls aus Aktiengeschäften stammen. Kompliziert wird die Verrechnung von Verlusten, wenn man seine Konten und Depots bei verschiedenen Banken unterhält. Jede Bank führt einen sogenannten „Verlusttopf“. Verluste und Gewinne innerhalb einer Bank können darüber direkt von der Bank verrechnet werden. Bestehen die Verluste aber bei einer anderen Bank, müssen die Anleger bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres eine Bescheinigung über die Verluste von ihrer Bank verlangen. Diese Bescheinigung ist dann zukünftig neben den Gewinnen der Einkommensteuererklärung beizulegen.

Christian Schütze ist Steuerberater bei der Sozietät bdp Bormann Demant & Partner, Berlin. Infos unter www.bdp-team.de.

Christian Schütze

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