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Wirtschaft: Riester-Rente: Auch wer kündigt, behält die Betriebsrente

Die Betriebsrenten gelten als die attraktivste Vorsorgevariante im Rahmen der Riester-Förderung. Doch viele Arbeitnehmer trauen dieser Lösung nicht so recht.

Die Betriebsrenten gelten als die attraktivste Vorsorgevariante im Rahmen der Riester-Förderung. Doch viele Arbeitnehmer trauen dieser Lösung nicht so recht. Sie haben Sorge, dass sie bei einer Kündigung nicht nur ihren Job, sondern auch noch die Altersversorge verlieren. Zu Recht?

Mit der Kündigung enden die Versorgungszusagen - egal, wer kündigt und warum. Dasselbe gilt auch für Aufhebungsverträge. Was mit der betrieblichen Altersrente passiert, hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer bis dahin eine verfallbare oder eine unverfallbare Anwartschaft auf die spätere Rentenzahlung erworben hat. Die verfallbaren Anwartschaften erlöschen mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das heißt die Beschäftigten gehen leer aus. Ist die Anwartschaft dagegen unverfallbar, bleibt sie bestehen und wandelt sich im Rentenalter in einen Rentenanspruch um. Unverfallbare Anwartschaften sind - wie auch laufende Betriebsrenten - vor der Insolvenz des Unternehmens durch die Garantie des Pensionssicherungsvereins geschützt.

Ob die Anwartschaften verfallen, hängt davon ob, wie lange die Versorgungszusage bereits bestanden hat, bevor der Arbeitnehmer ausscheidet. Früher galt eine Frist von zehn Jahren, für neue Versorgungszusagen (ab dem 1. Januar 2001) ist diese Frist auf fünf Jahre verkürzt worden. Achtung: Häufig bieten Arbeitgeber ihren Beschäftigten Altersversorgung erst nach einer Wartezeit an. Die Betriebszugehörigkeit ist also nicht immer identisch mit der Frist, in der die Anwartschaften unverfallbar werden. Ausnahme: Versorgungszusagen, die auf einer Gehaltsumwandlung beruhen und nach dem 1. Januar 2001 gegeben wurden, sind von Anfang an unverfallbar. Ansonsten sollten Arbeitnehmer, die ihren Job kündigen möchten, unbedingt darauf achten, ob sie die Verfallsfrist für ihre Betriebsrente erfüllt haben.

Werden Unternehmen umstrukturiert, indem ganze Betriebsteile unverändert übernommen werden (Betriebsübergang), bleiben die Arbeitsverhältnisse und die Versorgungszusagen erhalten. Das gilt auch für noch verfallbare Anwartschaften. Der neue Arbeitgeber muss für die Verfallsfrist auch die Beschäftigungszeit bei seinem Vorgänger anrechnen. An den Kosten der Altersversorgung und der Bestandsschutzregeln scheitert daher manche Akquisition.

Wer das Arbeitsverhältnis nur unterbricht - durch Elternzeit, Wehr- oder Zivildienst - sollte in den Vertragsbedingungen nachlesen. Meistens gilt: Nur aktive Dienstjahre tragen zur betrieblichen Versorgung bei. Ruhenszeiten beenden die Versorgungszusage aber grundsätzlich nicht.

Anja Mengel

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