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Schreiben an den Gaslieferanten: Erst Widerspruch, dann Geld zurück?

Ein neues Urteil macht Gaskunden Hoffnung auf Rückzahlungen. Wir sagen Ihnen, ob zu Recht.

WER IST BETROFFEN?

Das Urteil des BGH betrifft Sonderkunden. Obwohl der Name anderes suggeriert, ist das die große Mehrzahl der 13,5 Millionen deutschen Gaskunden. Jeder, der bereits einmal zu einem anderen Versorger gewechselt ist oder sich einen neuen Tarif bei seinem bisherigen Lieferanten gesucht hat, ist ein Sonderkunde. Nur wer sich noch niemals um einen Wechsel bemüht hat, steckt noch in der Grundversorgung. Aber: Im nächsten Jahr könnte sich auch für diese Kunden etwas tun. Dann entscheidet der Europäische Gerichtshof, ob der Preiserhöhungsparagraf in den Grundversorgungsverordnungen bei Strom oder Gas rechtmäßig ist.

WAS MUSS MAN BEACHTEN?

Um die Versorger nicht zu hart zu treffen, hat der BGH festgelegt, dass Kunden nur dann eine Erstattung verlangen können, wenn sie Widerspruch gegen ihre Jahresrechnung einlegt haben. Der Widerspruch ist drei Jahre lang möglich – ab Erhalt der Rechnung. Man kann also jetzt noch Rechnungen widersprechen, die vom Oktober, November oder Dezember 2010 stammen.

WAS KANN MAN VERLANGEN?

Bei einem wirksamen Widerspruch gilt der Preis vor der Preiserhöhung. Soweit man in dieser und möglicherweise folgenden Rechnungen höhere Preise gezahlt hat, muss der Versorger den Betroffenen die Differenz erstatten. hej

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