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Wirtschaft: Sein Haus vererben, ohne auszuziehen

Das Nießbrauchsrecht sichert die lebenslange Nutzung und spart gleichzeitig ErbschaftsteuernDas neue Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz, Ende 1996 rückwirkend zum 1.Januar in Kraft gesetzt, hat für Erben wie Beschenkte (für sie gilt fast gleiches Recht) Gutes und weniger Gutes gebracht.

Das Nießbrauchsrecht sichert die lebenslange Nutzung und spart gleichzeitig ErbschaftsteuernDas neue Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz, Ende 1996 rückwirkend zum 1.Januar in Kraft gesetzt, hat für Erben wie Beschenkte (für sie gilt fast gleiches Recht) Gutes und weniger Gutes gebracht.Kaum jemand kennt das Gesetz.In einer Serie informieren wir darüber - und die Möglichkeiten, Steuern zu sparen.Wer ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung besitzt und sich schon zu Lebzeiten davon trennen möchte, ohne jedoch tatsächlich etwas herzugeben, der kann sein Vermögen auf dem Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ein Kind übertragen.Durch eine sogenannte Nießbrauchsvereinbarung kann er sich das Wohnrecht aus dem übertragenen Besitz bis an sein Lebensende sichern.Der Fachausdruck dafür: Vorbehaltsnießbrauch.Zusätzliches Plus: Die vorweggenommene Erbfolge spart Erbschaftsteuern, wenn der Erbfall später als zehn Jahre nach der Übertragung eintritt.Denn dann können die steuerlichen Freibeträge wieder voll in Anspruch genommen werden.Wie wird ein Nießbrauch steuerlich behandelt? Tochter oder Sohn erhalten das Grundstück, müssen allerdings die Nutzung des Hauses oder der Wohnung durch die Eltern gegebenenfalls lebenslang dulden.Bei der Belastung durch den Nießbrauch wird deshalb von einer Duldungsauflage gesprochen.Grundsätzlich gilt: Für die Höhe der Schenkungsteuer wird nur die "tatsächliche Bereicherung" erfaßt.Sie ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Wert des Grundstücks und dem Kapitalwert des Nießbrauchsrechts.Bei der Übertragungen auf Kinder gilt allerdings ein Sonderrecht.Hier kann das Nießbrauchsrecht nicht abgezogen werden.Der Beschenkte muß die Schenkungssteuer, die er bei Abzug des Nießbrauchsrechts sparen würde, allerdings vorerst nicht zahlen.Sie wird bis zum Erlöschen des Nießbrauchsrechts zinslos gestundet.Beispiel: Ein Einfamilienhaus hat einen Wert von 600 000 DM, das Nießbrauchsrecht einen Kapitalwert von 150 000 DM.Die Schenkungsteuer wird sowohl ohne als auch mit Kapitalwert berechnet.Im ersten Fall wird vom Grundstückswert (600 000 DM) der persönliche Freibetrag (400 000 DM) abgezogen.Das ergibt einen steuerpflichtigen Betrag von 200 000 DM, von dem 11 Prozent (22 000 DM) Schenkungssteuer bezahlt werden müssen.Mit Abzug des Kapitalwerts (150 000 DM) ergibt sich nur noch ein steuerpflichtiger Betrag von 50 000 DM, von dem 7 Prozent (3500 DM) Schenkungssteuer bezahlt werden müssen.Die Differenz zwischen den beiden Steuerbeträgen (22 000 minus 3500 DM) 18 500 DM wird zinslos bis zum Erlöschen des Nießbrauchsrechts gestundet.Die gestundete Steuer kann natürlich jederzeit abgelöst werden.Dabei wird ein Zinssatz von 5,5 Prozent angesetzt.Liegt der Zinssatz auf dem Kapitalmarkt unter 5,5 Prozent, ist eine Ablösung empfehlenswert; liegt er darüber, ist die Inanspruchnahme der zinslosen Stundung günstiger.Wiederkehrende Nutzungen werden bei einer Schenkung grundsätzlich mit ihrem Kapitalwert besteuert.Da dies in der Praxis zu Liquiditätsschwierigkeiten führen würde, kann die Schenkungsteuer jährlich bezahlt werden.Sie richtet sich nach dem Jahreswert des Nutzungsrechts.Beispiel: Eine Nichte bekommt ein lebenslanges Nutzungsrecht an einem Mietwohngrundstück, dessen Jahreswert 20 000 DM beträgt.Das Grundstück hat einen Wert von 500 000 DM.Bei der Sofortbesteuerung ergibt sich eine Schenkungsteuer von 54.247 DM.Um die Steuer bezahlen zu können, wäre die Nichte gezwungen, einen Teil aus ihrem Vermögen zu finanzieren.Will sie das nicht, kann sie sich für die Jahreslösung entscheiden.Dabei wird die jährlich zu entrichtende Schenkungsteuer unter Berücksichtigung des Jahreswertes von 20 000 DM und des Steuersatzes von 17 Prozent festgelegt, demnach auf 3400 DM.Die Jahressteuer ist jährlich im voraus zu entrichten und endet mit dem Tod der/des Berechtigten.Wichtig: Wer sich für die Jahresversteuerung entscheidet, hat das Recht, die jährlich entrichtete Schenkungsteuer als "dauernde Last" bei den Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen.WOLFGANG BÜSER

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