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Wirtschaft: So rechnen Sie mit dem Finanzamt ab Die besten Tipps für Eltern,

Arbeitnehmer und Anleger

Jetzt ist sie da: die erste Gehaltsabrechnung für das neue Jahr. Mehr Abgaben für die Rente, höhere Beiträge an die Krankenkassen – das macht sich bemerkbar. Zugleich müssen Steuerzahler noch ein Jahr länger auf die versprochene Entlastung durch die nächste Stufe der Steuerreform warten. Doch bis zum 1. Januar 2004 brauchen Sie nicht zu warten, um Steuern zu sparen. Schon jetzt können Sie sich Geld vom Fiskus zurückholen. Sobald Ihnen Ihr Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2002 ausgefüllt zurückgegeben hat und Ihnen Ihre Bank eine Auflistung der Kapitaleinnahmen zugesandt hat, können Sie mit dem Finanzamt abrechnen.

1. Wer muss eine Steuererklärung machen?

In bestimmten Fällen sind Arbeitnehmer verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben – nämlich dann, wenn man Einnahmen hatte, für die noch keine Steuern abgezogen worden sind. Wer etwa zusätzlich zu seinem Arbeitslohn Arbeitslosengeld bezogen hat, muss eine Steuererklärung machen. Auch Steuerzahler, die Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit, Kapitaleinnahmen, Miete oder Pacht kassiert haben, sind gezwungen, mit dem Finanzamt abzurechnen. Voraussetzung: Nach Abzug von Werbungskosten und Betriebsausgaben müssen mehr als 410 Euro im Jahr übrig bleiben. Auch wenn Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2002 eingetragen waren (außer Behinderten-, Hinterbliebenen- und Kinderfreibeträgen), ist man verpflichtet, eine Steuererklärung anzufertigen. Gleiches gilt, wenn der Ex-Ehepartner Unterhalt gezahlt und diesen als Sonderausgabe abgezogen hat. Waren beide Eheleute berufstätig und hatte einer die Steuerklasse V oder VI gewählt, ist ebenfalls eine Abrechnung mit dem Fiskus fällig.

2. Wer sollte eine Steuererklärung machen?

Viele Arbeitnehmer tun gut daran, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben. Rund 500 Millionen Euro, schätzt der Bund der Steuerzahler, verschenken die Bundesbürger jedes Jahr, weil sie sich nicht aufraffen wollen, die Formulare auszufüllen und die Belege zusammenzusuchen. Nach Angaben der Stiftung Warentest (Finanztest 2/2003) winkt vor allem in folgenden Fällen eine Erstattung:

Die Werbungskosten lagen über 1044 Euro (siehe Kasten),

die Ausgaben für Spenden, Kirchensteuer oder Steuerberater betrugen bei Singles mehr als 36 Euro, bei Verheirateten mehr als 72 Euro,

Sie haben einen Riester-Vertrag geschlossen. Gut verdienende Riester-Sparer können von der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge doppelt profitieren: Neben der Zusatzrente kann man auch noch Steuervorteile nutzen. Die Einzahlungen einschließlich der staatlichen Zulagen können Sie bis zur Höhe von 525 Euro als Sonderausgaben geltend machen. Dazu müssen Sie die Anlage AV ausfüllen.

Mit einer Steuerrückzahlung können Sie auch rechnen,

wenn die Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren über dem Eigenanteil lagen (siehe Kasten),

wenn Ehepartner zwar beide die Lohnsteuerklasse IV gewählt, aber unterschiedlich viel verdient haben,

wenn Sie im vergangenen Jahr geheiratet haben (siehe Kasten),

wenn Sie Anspruch auf Erstattung von Kapitalertrag-, Körperschaft- oder Zinsabschlagsteuer haben. Um die Zinssteuer zu mildern, können Anleger Werbungskosten gegenrechnen. Dazu zählen Kontoführungs- und Depotgebühren, Ausgaben für Fachliteratur und Fahrtkosten zu Hauptversammlungen. Spekulationsgewinne sind bis zu einer Freigrenze von 512 Euro steuerfrei. Spekulationsverluste aus dem Jahr 2002 können mit Gewinnen aus dem vergangenen Jahr, aber auch noch nachträglich mit Gewinnen aus dem Jahr 2001 verrechnet werden. Man kann die Verluste aber auch als Verlustvortrag für die Zukunft horten.

Eine Abrechnung mit dem Finanzamt kann sich auch lohnen, wenn Sie im vergangenen Jahr außergewöhnliche Belastungen wegen Unwetter (Beispiel: Elbe-Flut), Todesfall, Scheidung oder Krankheit hatten. Dasselbe gilt, wenn Ihr Arbeitslohn im Laufe des vergangenen Jahres sehr geschwankt hat oder Sie nicht ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben.

3. Wie viel Zeit hat man für die Steuererklärung?

Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss bis zum 31. Mai das ausgefüllte Formular beim Finanzamt abgeliefert haben. Sollten Sie einen Steuerberater einschalten, können Sie mit der Erklärung bis Ende September warten – es sei denn, die Finanzbehörden setzen Ihnen ausdrücklich eine frühere Frist. Deutlich großzügiger sind die Abgabefristen bei freiwilligen Erklärungen. Für das Jahr 2002 können Sie bis Ende Dezember 2004 mit dem Fiskus abrechnen.

4. Wie können Sie Ihre Steuererklärung abgeben?

Formulare bekommen Sie kostenlos bei den Finanzämtern. Sie können die Vordrucke aber auch im Internet unter www.elsterformular.de herunterladen und die elektronische Steuererklärung anschließend online an das Finanzamt schicken (Belege separat mit der Post).

5. Wer hilft beim Ausfüllen?

Falls Sie Fragen zur Steuererklärung haben, können Sie sich an verschiedene Stellen wenden. Den Erklärungsformularen liegt in den Finanzbehörden eine amtliche Anleitung bei, die Steuerzahlern beim Ausfüllen helfen soll. Zudem gibt es in vielen Finanzämtern inzwischen Service-Stellen. Dort können Sie Ihre Anträge abgeben und Fragen zu einzelnen Punkten stellen. Der Service ist kostenlos, eine ausführliche Beratung findet aber nicht statt. Dafür ist das Angebot kostenlos. Hilfe zur Selbsthilfe bieten außerdem die zahlreichen PC-Programme und Steuerratgeber (siehe Artikel unten), darunter auch das Steuer-Sonderheft „Finanztest spezial Steuern 2003“ der Stiftung Warentest (7,50 Euro). Wer einen Fachmann konsultieren will und bereit ist, dafür zu zahlen, kann sich an einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater wenden.

6. Wie kann man sich gegen einen Steuerbescheid wehren?

Fachleute vermuten, dass jeder fünfte Steuerbescheid fehlerhaft ist. Innerhalb eines Monats können Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen. Allerdings hemmt der Einspruch nicht die Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsakts. Daher sollten Sie mit dem Einspruch auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verbinden. Einen Musterbrief finden Sie im Internet unter www.steuernetz.de .

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