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Wirtschaft: So rechnen Sie mit dem Finanzamt ab

Spaß macht es nicht, aber der Aufwand zahlt sich aus: Jeder Arbeitnehmer bekommt im Schnitt 500 Euro vom Fiskus zurück

Jetzt ist es wieder soweit. Die Steuererklärung wartet. Spaß macht das nicht, aber die Mühe kann sich lohnen. Arbeitnehmern zahlt das Finanzamt im Schnitt mehr als 500 Euro zurück. Der Fiskus gewinnt trotzdem noch Jahr für Jahr rund eine halbe Milliarde Euro, weil Arbeitnehmer nicht einfordern, was ihnen zusteht. Das sollte nicht so bleiben.

Pflicht und Kür: Selbstständige müssen in aller Regel eine Steuererklärung abgeben. Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, wenn sie neben dem Lohn andere Einkünfte von mindestens 410 Euro haben, etwa aus Vermietung, Rente oder selbstständiger Tätigkeit. Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld von mehr als 410 Euro begründen ebenfalls eine Pflicht, seine Steuererklärung auszufüllen. Gleiches gilt, wenn ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte steht (außer Pauschbetrag für Behinderte und Hinterbliebene) oder eine der Lohnsteuerklassen V und VI. Arbeitnehmer haben gute Erstattungsaussichten und sollten deshalb freiwillig eine Erklärung abgeben, wenn sich ihre familiäre Situation durch Heirat oder Geburt eines Kindes 2003 verändert hat, wenn Werbungskosten von mehr als 1044 Euro zusammen kamen, wenn nicht das ganze Jahr Arbeitslohn bezogen wurde. Aber auch wer hohe Sonderausgaben (Kirchensteuer, Schulgeld, Spenden) beziehungsweise außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten, Unterhaltszahlungen an Angehörige) hatte, fährt in aller Regel gut mit der Steuererklärung.

Die meisten Rentner bleiben vom Finanzamt unbehelligt. Das liegt daran, dass der steuerpflichtige Ertragsanteil der Rente (noch) relativ gering ausfällt. Rentner mit Zusatzeinkünften etwa aus Vermietung, Kapitalvermögen oder selbstständiger Tätigkeit, unterliegen aber häufig der Abgabepflicht. Sie tritt ein, wenn nach Abzug aller Ausgaben und Freibeträge ein Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 7271 (Ledige) oder 14543 Euro (Verheiratete) übrig bleibt.

Termine: Wer abgeben muss, aber den Termin 31. Mai nicht schafft, kann sich per schriftlichem Antrag vom Finanzamt die Frist verlängern lassen. Bis 30. September haben alle Zeit, die ihre Steuererklärung mit Hilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins anfertigen. Wer noch später abgeben möchte, muss schon gute Gründe anführen können. Besonders viel Zeit haben alle, die freiwillig abgeben. Sie müssen die Erklärung für das Jahr 2003 spätestens bis zum 31. Dezember 2005 beim Fiskus abliefern.

Änderungen: Die kurz vor Weihnachten beschlossenen neuen Steuergesetze wirken sich überwiegend erst für die Steuererklärung 2004 aus. Verwaltung und Rechtsprechung haben aber auch für die Steuererklärung 2003 eine Reihe von Abzugsmöglichkeiten verändert beziehungsweise eröffnet. So erfreut die Neuregelung der 400-Euro-Jobs nicht nur die Minijobber, die netto wieder mehr kassieren durften. Private Haushalte, die eine Putzfrau als geringfügig Beschäftigte anstellen, können zehn Prozent ihrer Ausgaben (maximal 42,50 Euro pro Monat) von der Steuerschuld absetzen.

Hatten erwachsene Kinder in der Ausbildung 2003 mehr als 7188 Euro eigene Einkünfte und Bezüge, streicht die Familienkasse das Kindergeld. Sozialversicherungsbeiträge, andere Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen des Kindes dürfen den kritischen Grenzbetrag bisher nicht mindern. Dagegen ist beim Bundesfinanzhof ein Verfahren anhängig (V III R 27/02). Wer diese Posten in die Steuererklärung schreibt, sollte nach der (zu erwartenden) Ablehnung durch das Finanzamt Einspruch einlegen.

Arbeitnehmer: Die Fristbegrenzung der doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre ist gefallen. Kosten für Fahrten und Unterkunft am Arbeitsort gehören auf die Steuererklärung, auch wenn das „Doppelleben“ 2003 bereits länger als zwei Jahre andauerte.

Das Finanzamt muss 2003 mehr Ausgaben für Berufsausbildung als Werbungskosten anerkennen. Zu den voll abzugsfähigen Fortbildungskosten zählen jetzt auch Ausgaben für Umschulungen, Dissertationen, ein berufsbegleitendes Erststudium, Weiterbildung im Erziehungsurlaub und sogar für bestimmte erstmalige Berufsausbildungen.

Fahrten zur Arbeit dürfen noch nach den günstigen Kilometerpauschalen von 36 Cent für die ersten zehn und 40 Cent für jeden folgenden Kilometer abgesetzt werden. Wenn mindestens 13 Kilometer zwischen Wohnung und Betrieb liegen, wird bei ganzjähriger Tätigkeit allein schon damit der Arbeitnehmerpauschbetrag (1044 Euro) überschritten. Auch die Aufteilung der Computernutzung in einen beruflichen und privaten Teil ist wieder möglich. Allerdings sollten Sie den Anteil der beruflichen Nutzung protokollieren.

Hans W. Fröhlich

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