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Wirtschaft: So setzen Sie den Gärtner ab

Steuertipps für Privathaushalte

Private Arbeitgeber, die Gärtner, Putzhilfen oder Babysitter beschäftigen, können sich einen Teil ihrer Ausgaben vom Finanzamt zurückholen. Dabei gelten unterschiedliche Regelungen – je nachdem, ob die Haushaltshilfe auf 400Euro-Basis arbeitet oder ob es sich um eine reguläre Beschäftigung handelt:

Aufwendungen für Minijobber mit 400-Euro-Jobs können mit 10 Prozent, höchstens jedoch 510 Euro im Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden.

Aufwendungen (Bruttoarbeitslohn zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung) für andere Beschäftigte im haushaltsnahen Dienstleistungsbereich können mit 12 Prozent, höchstens jedoch 2400 Euro im Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (keine Pauschalabgaben wie beim 400-Euro-Job) gezahlt werden.

Aber auch derjenige, der einen Unternehmer mit haushaltsnahen Dienstleistungen betraut, kann Steuern sparen. 20 Prozent der Aufwendungen für die Fima, höchstens jedoch 600 Euro, kann man in diesem Fall von der Steuerschuld abrechnen. Voraussetzung dafür ist, dass die Kosten durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung durch einen Beleg des Kreditinstituts (zum Beispiel Kontoauszug) nachgewiesen wird. MK/hej

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