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Wenn auf unternehmenseigenen Facebook-Seiten auch Mitarbeiter kritisiert werden können, dann darf der Betriebsrat mitreden, urteilten die Richter des Bundesarbeitsgerichts.

© dpa-tmn/Franziska Gabbert

Soziale Netzwerke: Betriebsrat darf bei Facebook-Seiten mitreden

Das Bundesarbeitsgericht hat die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte bei der Nutzung sozialer Netzwerke gestärkt - das Urteil hat Signalwirkung.

Berlin - Wenn Unternehmen eine Facebook-Seite betreiben, dann darf der Betriebsrat unter bestimmten Umständen mitreden. Das hat das Bundesarbeitsgericht am Dienstag entschieden, es ist das erste Urteil über die Mitspracherechte von Arbeitnehmervertretern bei unternehmenseigenen Facebook-Seiten und hat Signalwirkung.

Nutzer kritisierten Mitarbeiter des Roten Kreuzes

Das Urteil geht zurück auf einen Streit zwischen dem Blutspendedienst des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) in Nordrhein-Westfalen und seinem Betriebsrat. Der Dienst betreibt seit April 2013 eine Facebook-Seite, auf der er nicht nur über Blutspenden informiert, sondern Nutzern auch die Möglichkeit gibt, Kommentare abzugeben. Nachdem dort Blutspender zwei kritische Bewertungen über Mitarbeiter gepostet hatten, griff der Konzernbetriebsrat ein. Er sah seine Beteiligungsrechte bei dem Facebook-Auftritt verletzt und verlangte, dass die Seite abgeschaltet wird.

Er argumentierte, dass die Kritik von Facebook-Nutzern einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wird und auch den Mitarbeitern – die bei der Blutspende Namensschilder tragen – zugeordnet werden kann. Somit diene der Facebook-Auftritt der technischen Verhaltens- und Leistungskontrolle. „Die Postings werden erfasst und gespeichert, dass ist unserer Auffassung nach Überwachung“, sagte der Anwalt des Konzernbetriebsrates, Klaus Kettner, in Erfurt.

Besserer Schutz von Persönlichkeitsrechten der Arbeitnehmer

Die Arbeitgeberseite erklärte hingegen, weder Daten zum Zwecke der Kontrolle zu erheben noch zu verarbeiten. Mit der Facebook-Seite sollen vielmehr neue Spender angesprochen werden. Überwachung wäre es nur, wenn die Postings ausgewertet würden, konterte der Anwalt des Konzerns, Martin Nebeling.

Der Erste Senat des Gerichts urteilte, dass der Betriebsrat mitreden darf (1 ABR 7/15). Bei Facebook-Seiten, auf denen Nutzer auch Kommentare über Arbeitnehmer posten können, handele es sich um eine technische Einrichtung, die dazu geeignet sei, die Leistung und das Verhalten von Mitarbeitern zu überwachen, hieß es zur Begründung. Die generelle Entscheidung für einen Facebook-Auftritt sei allerdings Sache des Arbeitgebers. Der Auftritt alleine schade nicht den Mitarbeitern. Die Posting-Funktion auf der Seite des Blutspendedienstes darf einem Gerichtssprecher zufolge jetzt aber so lange nicht mehr genutzt werden, bis es eine Einigung mit dem Betriebsrat dazu gibt.

Das Urteil hat nach Einschätzung des Frankfurter Arbeitsrechtsexperten Peter Wedde eine erhebliche Signalwirkung. Die sozialen Netzwerke mit ihrer großen Breitenwirkung stellten eine neue technische Qualität der Kontrollmöglichkeiten dar. „Deshalb geht der Fall weit über die Nutzung von Facebook hinaus“, sagte er. Auch Ralf-Peter Hayen, Rechtsexperte beim Deutschen Gewerkschaftsbund, (DGB) sieht in der Entscheidung der Erfurter Richter „ein gutes Urteil“. Wenn Beurteilungen über Mitarbeiter auf Facebook-Seiten von Unternehmen abgegeben werden könnten, verletze das deren Persönlichkeitsrechte, sagte er. (sal/dpa)

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