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Wirtschaft: Spannen verboten

Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Wer im Büro das Netz intensiv privat nutzt, muss mit Kündigung rechnen

Berlin - Vorsicht beim Surfen im Internet während der Arbeitszeit. Die Richter am Bundesarbeitsgericht in Erfurt haben entschieden, dass ein Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten verletzt, wenn er während der Arbeitszeit das Internet intensiv zu privaten Zwecken nutzt. Das gelte sogar dann, „wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat“. Und insbesondere gelte es, „wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt zugreift“. Diese Pflichtverletzung könne ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Dafür sei aber der Einzelfall genau zu prüfen. Arbeitsrechtler zeigten sich überrascht, dass die Richter so strenge Maßstäbe anlegten.

Der Fall: Geklagt hatte ein Chemikant, der sich gegen seine fristlose Kündigung zur Wehr setzen wollte. Der Kläger war seit 1985 als Schichtführer in einer Chemischen Fabrik beschäftigt. Seit dem Jahr 2002 hatten die Beschäftigten Zugang zum Internet. Nachdem der Betriebsleiter einen erheblichen Anstieg der Internetkosten bemerkt hatte, stellte der werkseigene Ermittlungsdienst fest, dass in der Zeit von September bis November 2002 von den Schichtführerzimmern aus auf Internetseiten unter anderem mit pornografischem Inhalt zugegriffen worden war. Die Unternehmensleitung warf dem Kläger eine private Nutzung des Internets in dem genannten Zeitraum von insgesamt 18 Stunden vor, einschließlich fünf Stunden für den Besuch pornografischer Seiten. Im Dezember erhielt der Kläger nach 17 Jahren Betriebszugehörigkeit eine außerordentliche Kündigung. Der Kläger hat Zugriffe auf das Internet – auch während der Arbeitszeit – eingeräumt. Er gab aber nur eine wesentlich kürzere private Nutzungszeit zu. Von dem Verbot der Unternehmensleitung, auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt zuzugreifen, habe er keine Kenntnis gehabt.

Die Vorinstanzen hatten im Sinne des Klägers entschieden. Der zweite Senat in Erfurt gab nun dem beklagten Unternehmen Recht (Aktenzeichen 7Sa1243/03). Der Rechtsstreit wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dies habe zu klären, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger seine Arbeitsleistung durch das Surfen im Netz zu privaten Zwecken nicht erbracht und dabei seine Aufsichtspflicht verletzt habe, welche Kosten entstanden sind und ob der Arbeitgeber einen Imageverlust erlitten habe.

Die Richter in Erfurt hätten in dem konkreten Fall bereits die nachgewiesene private Nutzung von jeweils mehr als einer Stunde an zwei Tagen im Monat als „intensive“ Nutzung gewertet, sagte der Berliner Arbeitsrechtsanwalt Hans-Georg Meier dem Tagesspiegel. „Das dürfte für viele Surfer ein ziemlicher Schock sein“, sagte er. „Die Richter stehen der privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit sehr skeptisch gegenüber.“ Die Entscheidung sei „schon ein bisschen überraschend“. Die erstinstanzlichen Gerichte hätten bisher in der Tendenz eher zu Gunsten der Beschäftigten entschieden. „Die Arbeitnehmer sollten sehr vorsichtig sein“, sagte Meier. „Ich denke, dass die Arbeitgeber jetzt schärfer hinschauen werden als bisher.“ Bisher seien viele Chefs davon ausgegangen, da sie die private Nutzung nicht verboten hätten, könnten sie auch nichts dagegen tun. „Das sieht jetzt anders aus“, sagt Meier.

Die Gewerkschaft Verdi beobachtet, dass immer mehr Beschäftigte „von ihrem Arbeitgeber bespitzelt“ werden. „Dabei werden zum Teil auch Gesetze übertreten. Denn eine Rundumüberwachung der Beschäftigten ist rechtlich nicht statthaft“, sagte Lothar Schröder vom Verdi-Bundesvorstand. Nach Auffassung Schröders zeigt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts „die Notwendigkeit klarer Regeln für die Internetnutzung am Arbeitsplatz“. Immer wieder würden Beschäftigte abgemahnt oder gekündigt, ohne dass im Unternehmen zuvor kommuniziert wurde, dass dies vom Arbeitgeber als Fehlverhalten betrachtet werde. Darüber hinaus wüssten die Beschäftigten vielfach gar nicht, dass sie rund um die Uhr kontrolliert werden.

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