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Der BGH klärt, ob Bausparkassen hoch verzinste Altverträge zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündigen dürfen.

© Oliver Berg/dpa

Sparanlagen: BGH: Bausparkassen dürfen gut verzinste Altverträge kündigen

Wenn Sparer zehn Jahre lang ihren Anspruch auf ein Baudarlehen nicht geltend machen, könne ihnen der Vertrag gekündigt werden, entschied der Bundesgerichtshof.

Bausparer haben keine Chance, sich gegen die Kündigung eines alten Bausparvertrags mit hohen Zinsen zu wehren. Einen solchen Vertrag über mehr als zehn Jahre als reine Sparanlage laufen zu lassen, widerspreche dem Sinn und Zweck des Bausparens, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe. Das Ansparen sei dazu gedacht, Anspruch auf ein Darlehen zu erlangen.

Dieser Zweck sei mit Erlangen der Zuteilungsreife erreicht. In der anhaltenden Niedrigzinsphase haben die Bausparkassen ihren Kunden seit 2015 schätzungsweise 250 000 Verträge gekündigt, die noch nicht vollständig bespart waren. Der einst festgeschriebene Zinssatz ist für sie inzwischen eine wirtschaftliche Belastung.

Denn viele Bausparer verzichten darauf, ihr Darlehen in Anspruch zu nehmen. Stattdessen nutzen sie den Vertrag lieber als lukrative Sparanlage. Ist der Vertrag seit zehn Jahren zuteilungsreif, haben die Institute laut BGH-Urteil aber ein Kündigungsrecht. Die bereits ausgesprochenen Kündigungen waren also rechtens. Außerdem ist für die Kassen der Weg frei, um weitere Verträge kündigen zu können. In dem Fall hatte Wüstenrot gegen zwei Kundinnen gestritten. (dpa)

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