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Wirtschaft: Steuer: Eichel plant Erleichterungen für den Mittelstand

Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) plant möglicherweise noch in dieser Wahlperiode weitere steuerrechtliche Verbesserungen für Personenunternehmen. Dies geht aus einem umfangreichen Bericht der Bundesregierung zur "Fortentwicklung der Unternehmensbesteuerung" hervor, der dem Handelsblatt vorliegt und am heutigen Dienstag dem Finanzausschuss des Bundestages zugeleitet wird.

Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) plant möglicherweise noch in dieser Wahlperiode weitere steuerrechtliche Verbesserungen für Personenunternehmen. Dies geht aus einem umfangreichen Bericht der Bundesregierung zur "Fortentwicklung der Unternehmensbesteuerung" hervor, der dem Handelsblatt vorliegt und am heutigen Dienstag dem Finanzausschuss des Bundestages zugeleitet wird.

Vor allem die Umstrukturierung mittelständischer Unternehmen will Eichel erleichtern. Deshalb wird beim "Mitunternehmererlass", der die steuerliche Behandlung der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Mitunternehmer und Gesellschaft regelt, die bis Ende 1998 geltende Rechtslage weitgehend wiederhergestellt. Zwar lehnt die Finanzverwaltung die Forderung der Wirtschaft ab, das bei diesen Transaktionen früher geltende Wahlrecht zwischen Buchwert und günstigerem Teilwert wieder einzuführen. Doch durch drei andere Maßnahmen soll die steuerneutrale Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter vom Mitunternehmer in das Vermögen der Gesellschaft ohne die Aufdeckung stiller Reserven wieder möglich werden. Das betrifft die Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, die unentgeltliche Übertragung von Vermögensteilen und die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern bei Schwesterpersonengesellschaften. Die "Realteilung" soll künftig ebenfalls wieder steuerneutral durchgeführt werden können. Derzeit sind die stillen Reserven zwingend aufzudecken, wenn die Mitunternehmer ihr bislang gemeinsames Unternehmen splitten und untereinander aufteilen. Eine entsprechende Verbesserung ist auch bei der Übertragung stiller Reserven nach Paragraf 6 b des Einkommensteuergesetzes vorgesehen.

Außerdem wird dem Bericht zufolge für Personenunternehmen die Einführung einer Re-Investitionsrücklage geprüft. Damit wird ein alter Vorschlag der Union wieder aufgegriffen. In diese Rücklage könnten Personenunternehmen Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften steuerneutral einstellen. So würde die oft kritisierte Benachteiligung der Personenunternehmen hinsichtlich der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen abgebaut - durch die Unternehmensteuerreform bleiben Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaften durch Kapitalgesellschaften von 2002 an steuerfrei. Wie Regierungskreise betonten, hätten vor allem Länderfinanzminister, aber auch Eichel, gegen die Einführung einer Revinvestitionsrücklage noch Bedenken. Denn diese Rücklage würde Einnahmeeinbußen von rund 500 Millionen Mark pro Jahr verursachen. Eichel und seine Länderkollegen wollten aber die Belastung der öffentlichen Haushalte durch eine Fortschreibung der Unternehmersteuerreform auf insgesamt höchstens eine Milliarde Mark begrenzen.

Falls die Rücklage umgesetzt würde, bliebe nur noch wenig Geld für weitere Maßnahmen übrig. Dazu zählen Verbesserungen bei der Umstrukturierung von Kapitalgesellschaften, bei der steuerlichen Behandlung von verbundenen Unternehmen sowie im Außensteuerrecht. Diese Themen hatte der Bundestag bei der Verabschiedung der Steuerreform mit einer Entschließung vorgegeben. Seither befassten sich unter Leitung von Finanzstaatssekretär Heribert Zitzelsberger damit drei Arbeitsgruppen, denen Vertreter von Bund und Ländern, der Wirtschaft und der Wissenschaft angehörten.

Durch die Unternehmensteuerreform hat das Außensteuerrecht zusätzliche Funktionen erhalten, so dass hier Anpassungen notwendig geworden sind. Die für deutsche Kapitalgesellschaften eingeführte "unbegrenzte Freistellung von Beteiligungserträgen" und die "Halbeinkünftebesteuerung" müssen außensteuerlich flankiert werden. Werden ausländische Beteiligungserträge im Ausland nicht oder nur sehr gering besteuert, sollen sie durch die "Hinzurechnungsbesteuerung" in etwa auf das deutsche Belastungsniveau heraufgeschleust werden.

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