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Wirtschaft: Steuerbescheide: Antwort aus dem Amt

Post vom Finanzamt flattert derzeit in viele Briefkästen. Nachdem die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen größtenteils verstrichen sind, kommen jetzt die Antworten aus den Ämtern und mit ihnen in der Regel Rückzahlungen oder Nachforderungen.

Post vom Finanzamt flattert derzeit in viele Briefkästen. Nachdem die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen größtenteils verstrichen sind, kommen jetzt die Antworten aus den Ämtern und mit ihnen in der Regel Rückzahlungen oder Nachforderungen. Doch 30 Prozent aller Steuerbescheide sind falsch, so die Stiftung Warentest. Ein einzelner Sachbearbeiter im Finanzamt bearbeitet oft mehr als 1000 Steuerfälle im Jahr. Da bleibt nicht viel Zeit für die einzelne Steuererklärung. Deshalb sollte jeder Steuerbescheid noch einmal genau unter die Lupe genommen werden. Dazu acht Tipps:

1. Überprüfen Sie Ihren Bescheid genau. Steuerbescheide werden vom Zentralrechner der Finanzämter berechnet und ausgedruckt. Damit dieser Computer rechnen kann, benötigt er Daten. Diese Daten geben ihm die Sachbearbeiter in den Finanzämtern. Sie tippen die Angaben aus den Steuererklärungen in den Computer ein. Dabei kommt es häufig zu Fehlern. Es wird eine Zeile übersehen oder ein Zahlendreher schleicht sich ein. Solche Versehen korrigiert das Finanzamt schnell und unbürokratisch. Irgendjemand muss die Fehler allerdings bemerken. Überprüfen Sie deshalb Ihren Steuerbescheid genau. Stimmen die Daten mit Ihrer Erklärung überein? Stimmt die Anzahl der Kinder?

2. Legen Sie Einspruch ein. Wenn der Bescheid einen Fehler aufweist, dann sollten Sie Einspruch einlegen. Die Frist hierfür beträgt einen Monat. Für den Einspruch gibt es keinen Literaturpreis. Es reicht völlig zu schreiben: Ich lege Einspruch ein. Damit ist erst einmal die Frist gewahrt. Begründen können Sie den Einspruch auch später noch. Es kommt immer wieder vor, dass jemand die Frist versäumt, weil er über der Einspruchsbegründung grübelt. Wird die Frist versäumt, nützt die beste Begründung nichts. Der Steuerbescheid darf dann nicht mehr geändert werden. Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen. Das Einspruchsverfahren ist übrigens kostenfrei.

3. Sie können eigene Fehler korrigieren. Ist der Einspruch fristgerecht eingelegt worden, kann der Steuerbescheid aus jedem beliebigen Grund geändert werden. Es spielt keine Rolle, wer für den Fehler verantwortlich ist. Ein Steuerbescheid kann auch falsch sein, weil der Steuerpflichtige etwas vergessen hat. Wurden zum Beispiel bestimmte Werbungskosten in der Steuererklärung nicht geltend gemacht, kann das im Einspruchsverfahren nachgeholt werden. Das Finanzamt muss die nachgeschobenen Aufwendungen anerkennen. Das gilt sogar dann, wenn der Einspruch ursprünglich aus ganz anderen Gründen eingelegt wurde.

4. Fordern Sie eine Begründung. Oft sind die Fehler im Bescheid keine Versehen, sondern das Finanzamt übernimmt nicht alles aus der Steuererklärung. Es erkennt etwa bestimmte Werbungskosten nicht an. Das wird vorher selten angekündigt und der Bürger bekommt dafür häufig keine Begründung - oder die Begründung ist vage und floskelhaft. In diesen Fällen können und sollten Sie eine Begründung fordern. Sie haben das Recht zu verstehen, weshalb das Finanzamt von Ihrer Erklärung abgewichen ist - und, wie sollten Sie Ihren Einspruch begründen, wenn Sie die Beweggründe des Finanzamts nicht kennen?

5. Fordern Sie einen persönlichen Gesprächstermin mit dem Finanzamt. Das Finanzamt muss mit dem Bürger reden. Das sollte man nutzen. Vieles klärt sich im persönlichen Gespräch. Hier ist es sinnvoll, einen Gesprächstermin zu vereinbaren. Denn man kann nicht sicher sein, den zuständigen Sachbearbeiter während der Besuchszeiten des Finanzamts anzutreffen. Auch an den Besuchstagen gilt die Gleitzeitregelung. Deshalb gewährleistet nur eine Verabredung, dass bei dem Gespräch Ihr Sachbearbeiter auch anwesend ist. Die Finanzbeamten pflegen sich auf solche Termine sorgfältig vorzubereiten. Das sollten auch Sie tun. Sie können die Gegenseite nur dann von Ihrer Auffassung überzeugen, wenn Sie sachlich argumentieren.

6. Lassen Sie schätzen. Wenn Belege fehlen, ist noch nicht alles verloren. Das Finanzamt ist unter Umständen verpflichtet zu schätzen. Ist sicher, dass bestimmte Werbungskosten angefallen sind, dann muss ihre Höhe geschätzt werden. Ein Beispiel: Finanzamt und Steuerpflichtiger sind sich einig, dass eine doppelte Haushaltsführung vorliegt. Aber der Steuerpflichtige kann nicht jede einzelne Familienheimfahrt belegen. Folge: Das Finanzamt muss die Anzahl der Fahrten schätzen.

7. Bestehen Sie auf einer Entscheidung. Wenn der Steuerpflichtige den Einspruch begründet hat, muss das Finanzamt dem Bürger entweder recht geben - und den Fehler korrigieren - oder es kann an seiner Auffassung festhalten. In diesem Fall schreibt der Sachbearbeiter eine Stellungnahme. Darin erläutert er, weshalb er den Bescheid für richtig hält. Diese Stellungnahme endet häufig mit den Worten: Ich stelle anheim den Einspruch zurückzunehmen. Das aber wäre ganz falsch. Diese erste Stellungnahme nämlich wurde von der selben Person geschrieben, die auch den ursprünglichen Bescheid erlassen hat. Erst wenn jetzt der Einspruch aufrecht erhalten wird, wandert die Akte zur Rechtsbehelfsstelle im Finanzamt. Dort wird dann der Einspruch von einem anderen Sachbearbeiter weiter bearbeitet. Dieser Sachbearbeiter trifft die endgültige Entscheidung über den Einspruch - und der kann durchaus zu einer anderen Auffassung kommen als sein Kollege. Hält er den Bescheid jedoch ebenfalls für richtig, schreibt er meist noch einmal eine Stellungnahme, um seine Argumente vorzutragen.

Am Ende des Verfahrens steht die förmliche Einspruchsentscheidung. Ihr erster Satz lautet: Der Einspruch wird zurückgewiesen. Gegen diese Einspruchsentscheidung können Sie vor dem Finanzgericht klagen. Aber damit endet der kostenfreie Teil des Rechtsschutzes gegen Steuerbescheide. Gerichtsverfahren kosten Geld - zumindest wenn man sie verliert.

8. Geben Sie nicht auf. In seltenen Fällen kann das Finanzamt den Steuerbescheid auch dann noch ändern, wenn die Einspruchsfrist versäumt wurde. Allerdings gelten hier strenge Regeln. Werbungskosten oder Sonderausgaben können nachträglich anerkannt werden. Den Bürger darf aber kein grobes Verschulden daran treffen, dass er die Werbungskosten nicht rechtzeitig geltend gemacht hat. So muss er die Formulare und die amtlichen Merkblätter aufmerksam lesen. Macht er das nicht, handelt er grob fahrlässig. Darüber hinaus muss sich der Bürger nicht im Steuerrecht auskennen - und er ist nicht verpflichtet einen Steuerberater zu engagieren.

Tibet Neusel

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