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Wirtschaft: Steuererklärung: Nachfragen zu Vorjahren

In gut zwei Wochen ist es wieder so weit: Die jährliche Frist für die Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung bei den Finanzämtern läuft ab. Neu in diesem Jahr ist die Anlage "SO" - das Kürzel steht für "sonstige Einkünfte".

In gut zwei Wochen ist es wieder so weit: Die jährliche Frist für die Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung bei den Finanzämtern läuft ab. Neu in diesem Jahr ist die Anlage "SO" - das Kürzel steht für "sonstige Einkünfte". Dazu gehören Renteneinnahmen oder Unterhaltsleistungen, aber auch private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren.

Viele enttäuschte Aktionäre werden in diesem Jahr wohl versuchen, bei Veräußerungsverlusten, den Fiskus zu beteiligen. Doch wer Verluste erklärt, wird sich auf eventuell peinliche Nachfragen einstellen müssen: Das Finanzamt will unter Umständen wissen, ob auch die Gewinne der guten Börsenjahre in den Vorjahren erklärt worden sind. Hier werden einige Hobby-Aktionäre Gewinne der Vorjahre nachzuversteuern haben. Doch der Fiskus ist nicht rachsüchtig. "Vergessene" Gewinne können "nacherklärt" werden. In diesen Fällen sind die Steuern und zusätzlich sechs Prozent jährliche Vergesslichkeitszinsen zu zahlen. Das Ganze nennt sich "strafbefreiende Selbstanzeige".

Doch die Erklärungszeile im Steuerformular lautet "Andere Wirtschaftsgüter" und nur in Klammern heißt es: Insbesondere Wertpapiere. Und das heißt, auch Verluste oder Gewinne aus anderen Verkäufen sind steuerlich anrechenbar. Wer also innerhalb von 12 Monaten einen Pelzmantel für 10 000 Mark gekauft und für 4000 Mark verkauft hat, hat ebenfalls einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften. Die 6000 Mark können dann mit privaten Veräußerungsgewinnen zum Beispiel aus Grundstücks- oder Aktienverkäufen verrechnet werden. Wer bei ähnlichen Geschäften Gewinne erzielt hat, muss allerdings auch diese angeben.

Ab 2002 gilt für Einkünfte aus Kapitalvermögen und somit auch bei Aktienveräußerungen das so genannte "Halbeinkünfteverfahren". Wenn beispielsweise eine Aktien-Dividende 300 Mark beträgt, wird künftig nur noch die Hälfte als Gewinn versteuert. Werden jetzt Aktien innerhalb eines Jahres ge- und verkauft, werden nur jeweils die Hälfte des Veräußerungsbetrages, aber auch nur die Hälfte der Anschaffungskosten gegenübergestellt. Damit ergeben sich bei der Verlustanrechnung oft nicht unerhebliche Nachteile. Wenn beispielsweise 100 Aktien für je 300 Mark, also insgesamt 30 000 Mark gekauft und für je 200 Mark, also 20 000 Mark verkauft werden, ergeben sich rechnerisch 10 000 Mark Verlust. Steuerlich ansetzbar ist aber nur die Hälfte. Das ergibt 5000 Mark anrechenbaren Verlust. Wer das vermeiden will, sollte seine Verluste noch bis Ende dieses Jahres realisieren.

Immobilien-Gewinne

Bei Grundstücken ist das Datum 30. Juli 1995 zu beachten. Ein Kauf vor diesem Datum und der Verkauf innerhalb von zehn Jahren bedeutet, dass sich bei einer nicht eigengenutzten Immobilie der Veräußerungsgewinn durch die einfache Formel Verkaufspreis abzüglich Anschaffungskosten berechnet. Ungünstiger wird es, wenn der Ankauf nach dem 30. Juli 1995 getätigt wurde. Dann sind zwischenzeitliche Abschreibungen, auch Sonderabschreibungen, zu berücksichtigen. Erfolgte beispielsweise der Ankauf einer Fördergebietsimmobilie am 1. September 1995 für 450 000 Mark (davon 50 000 Mark Grundstück), haben die 400 000 Mark Gebäudewert nach fünf Jahren bei 50 Prozent Sonderabschreibung und zehn Prozent Normalabschreibung nur noch 160 000 Mark Buchwert. Die nicht abschreibbaren 50 000 Mark für den Grundstücksteil ergeben dann den so genannten Gesamtbuchwert von 210 000 Mark. Wenn jetzt nach fünf Jahren bei einem Verkauf nur noch 350 000 Mark erzielt werden, sind aber nicht 100 000 Mark Verlust entstanden (450 000 Mark abzüglich 350 000 Mark). Tatsächlich sind jetzt 140 000 Mark Veräußerungsgewinn zu versteuern, nämlich die Differenz zwischen 350 000 Mark und 210 000 Mark.

Die Erweiterung des Spekulationszeitraumes von zwei auf zehn Jahren ist wegen der Rückwirkung jedoch Gegenstand von Prozessen vor dem Bundesfinanzhof. In einigen Fällen ist der Veräußerungsgewinn also vielleicht doch noch strittig.

Peter Runge

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