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Steuerhinterziehung: Zumwinkel muss mit Haft rechnen

Ein Grundsatzurteil legt härtere Strafen für Steuerhinterziehung fest. Das hat auch Konsequenzen für den ehemaligen Post-Chef.

Berlin – Der Bundesgerichtshof hat die Strafen für Steuerhinterziehung deutlich verschärft. Wer Millionenbeträge hinterzogen hat, muss künftig in der Regel mit einer Haftstrafe rechnen. Eine Aussetzung zur Bewährung sei nur in Ausnahmefällen möglich, entschied das Karlsruher Gericht am Dienstag.

Die Entscheidung werde auch im bevorstehenden Prozess gegen den früheren Post-Chef Klaus Zumwinkel berücksichtigt, sagte ein Sprecher des Landgerichts Bochum auf Anfrage. Dem 64-Jährigen Ex-Manager wird vorgeworfen, von 2002 bis 2006 mehr als eine Million Euro hinterzogen zu haben. Das Hauptverfahren beginnt am 22. Januar. Zwar sei das Gericht in der Urteilsfindung frei, doch orientiere man sich in aller Regel an vorliegenden Grundsatzurteilen, sagte der Sprecher des Landgerichts.

Eine Beendigung solcher Verfahren per Strafbefehl sei „aus Rechtsgründen“ künftig nicht möglich, urteilte der Bundesgerichtshof. „Gerade bei großen Steuerstrafverfahren hat die Öffentlichkeit ein großes Interesse zu kontrollieren, ob die Justiz ihren Aufgabe nachkommt“, sagte der Vorsitzende des 1. Strafsenats, Armin Nack, in der Urteilsbegründung.

Auch für kleinere Fälle liegen damit erstmals exakte Leitlinien vor, die sich an der Höhe der hinterzogenen Beträge orientieren. So sollen künftig bereits bei hinterzogenen Beträgen von mehr als 100 000 Euro in der Regel Haftstrafen verhängt werden, die aber noch zur Bewährung ausgesetzt werden können. Bis 50 000 Euro sind danach im Normalfall Geldstrafen angezeigt, und bis 100 000 Euro kommt es auf den Einzelfall an (AZ: 1 StR 375/08 u.a.).

Doch können die Strafen am Ende trotzdem milder ausfallen: Prozesse wegen Steuerhinterziehung enden Nack zufolge häufig mit einem Strafrabatt für die Angeklagten. In mehr als der Hälfte der beim Bundesgerichtshof anhängigen Fälle sei die Strafe wegen der überlangen Dauer des Verfahrens verringert worden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte müssen rechtsstaatswidrige Verzögerungen, die von der Justiz zu verantworten sind, bei der Höhe der Strafe entsprechend ausgeglichen werden. mod

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