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Wirtschaft: Steuern sparen mit Weiterbildung

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt es unterschiedliche Möglichkeiten.

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern ein berufsbegleitendes Studium finanzieren, ohne dass dafür Steuern fällig werden. Darauf weist die Bundessteuerberaterkammer in Berlin hin. Die Voraussetzung: Das Studium muss Bestandteil der Berufsausbildung sein. Außerdem müsse die Teilnahme an dem Studium zu den Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis zählen. In diesem Fall werde die Förderung des Arbeitgebers nicht als zusätzlicher Arbeitslohn gewertet, der versteuert werden muss.

Gleiches gilt auch für eine Weiterbildung. Auch diese müsse aber überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen, inhaltlich also zum Aufgabenspektrum des Mitarbeiters passen. Dabei sei es allerdings unerheblich, ob die Bildungsmaßnahme am Arbeitsplatz, in zentralen betrieblichen Einrichtungen oder in außerbetrieblichen Einrichtungen stattfindet. Bisher war es für die steuerfreie Übernahme solcher Kosten notwendig, dass der Arbeitgeber Rechnungsempfänger wird. Seit diesem Jahr reicht es auch aus, wenn der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger ist.

Steuerfrei bleiben daher auch solche Bildungsmaßnahmen, die von Fremdunternehmen auf Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden. Je nach Interessenlage des Unternehmens kann es sich um ganz unterschiedliche Maßnahmen handeln, zu denen unter anderem auch Aneignung oder Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen gehören.

Der Arbeitnehmer sollte die Übernahme der Aufwendungen vom Arbeitgeber vor Vertragsabschluss schriftlich bestätigen lassen. Dem Arbeitgeber entstehen dadurch allerdings auch Nachteile: Er ist so nicht zum Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung berechtigt.

Auch für Arbeitnehmer gibt es Möglichkeiten, Ausgaben, die in Verbindung mit einer Weiterbildung stehen, von der Steuer abzusetzen: Sie können die Fahrtkosten zu einer Weiterbildungsstätte in ihrer Steuererklärung geltend machen.

Dabei macht es einen Unterschied, ob man in Vollzeit- oder Teilzeit beschäftigt ist. Wenn ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mehre Male pro Woche in seiner Freizeit an einer Weiterbildung teilnimmt und dafür zu einer Bildungseinrichtung fährt, werden die Hin- und Rückfahrt in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten erstattet.

30 Cent können dabei für jeden mit dem Auto gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Allerdings muss der Arbeitnehmer die Weiterbildung neben einer Vollzeitbeschäftigung belegen, und die muss zeitlich befristet sein. Sie darf jedoch mehrere Jahre dauern.

Teilzeitbeschäftigte hingegen können bei der Fahrt zu einer Bildungseinrichtung nur die einfache Strecke geltend machen. Diese Fahrten werden nur mit der Entfernungspauschale angesetzt. dpa/Tsp

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