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Wirtschaft: Störende Elemente

Muss ich Rattennester auf Nachbars Grundstück und Efeuüberwucherung meines Eigentums hinnehmen?

WAS STEHT INS HAUS?

Unser Nachbar hat an unserer Grundstücksgrenze eine Fertigteilgarage aufgestellt, und zwar auf Betonbohlen, so dass die Garage nicht direkt auf dem Erdboden steht. In dem Hohlraum unter der Garage leben Ratten, die auch auf unser Grundstück herüberkommen. Außerdem wächst unter der Garage Efeu, der sich ebenfalls auf unser Grundstück ausbreitet. Der Efeu rankt an unserem neben der Garage stehenden Drahtzaun und entlang dem Dach und den Holzstützen unseres Carports hinauf und führt zu Schaden. Kann ich verlangen, dass der Nachbar den Hohlraum verschließt?

WAS STEHT IM GESETZ?

Als Eigentümer können Sie sich gemäß § 1004 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gegen erhebliche Beeinträchtigungen Ihres Grundstücks wehren, für die Ihr Nachbar als „Störer“ zumindest mittelbar verantwortlich ist. Ihnen steht ein Abwehranspruch gegen den Nachbarn zu, wenn er die Voraussetzungen dafür schafft, dass die Ratten auf seinem Grundstück leben und sich vermehren können. Sie können Ihren Nachbarn dann nicht in Anspruch nehmen, wenn der Ungezieferbefall ein natürliches Geschehen ist, das nicht auf den Willen und das Verhalten des Nachbarn zurückzuführen ist. Es kommt also darauf an, ob die Ratten sich tatsächlich unter der Garage entwickeln und dort leben. In diesem Fall hätte Ihr Nachbar die Pflicht, die Ratten zu bekämpfen. Wie er dies tut, ob durch Verschließen des Hohlraums unter der Garage oder anders, ist jedoch seine Entscheidung. Hinsichtlich des Efeuüberwuchses gilt: Ihr Nachbar muss die Ranken von Ihrem Zaun und Ihrem Carport entfernen, wenn Schädigungen Ihres Eigentums drohen. Kommt Ihr Nachbar dieser Pflicht zum Zurückschneiden nicht nach, haben Sie ein Selbsthilferecht. Dann können Sie den Überwuchs selbst entfernen lassen und von Ihrem Nachbarn die Erstattung der dafür erforderlichen Kosten verlangen. Die Efeupflanzen selbst muss Ihr Nachbar nicht aus seinem Garten entfernen, denn die nachbarrechtlichen Mindestabstände für Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern gelten für Efeu nicht.

UND WIE STEHEN SIE DAZU?

In erster Linie sollten Sie sich darauf konzentrieren, gegen das Ungeziefer und den Wildwuchs aus dem Nachbargarten vorzugehen. Fordern Sie Ihren Nachbarn zur Beseitigung auf. Eine bauliche Veränderung der Garage können Sie nur verlangen, wenn die Garage genehmigungswidrig errichtet wurde. Allerdings sind Garagen zumeist baugenehmigungsfrei, wenn sie bestimmte Maße nach der Landesbauordnung nicht überschreiten. Sie sollten sich deshalb beim Bauamt über das Vorliegen einer Baugenehmigung und deren Einzelheiten erkundigen. Eventuell müsste die Garage, wenn sie eine bestimmte Größe überschreitet, einen Mindestabstand zu Ihrer Grundstücksgrenze haben. Grundsätzlich gilt im Nachbarrecht: Eine gütliche Einigung, auch mit anwaltlicher Hilfe, ist allemal besser als jahrelange, nervenzehrende Rechtsstreitigkeiten.

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