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Wirtschaft: Stornogebühr bei Riester-Rente doch zulässig

Im Streit um die angeblich überzogenen Stornogebühren beim vorzeitigen Ausstieg von Versicherungsnehmern aus privaten Rentenverträgen („Riester-Rente“) hat das Oberlandesgericht Hamburg jetzt für Klarheit gesorgt (Az.: 9 U 146/03).

Im Streit um die angeblich überzogenen Stornogebühren beim vorzeitigen Ausstieg von Versicherungsnehmern aus privaten Rentenverträgen („Riester-Rente“) hat das Oberlandesgericht Hamburg jetzt für Klarheit gesorgt (Az.: 9 U 146/03). Danach darf die Hamburg-Mannheimer Versicherungsnehmern, die vorzeitig aus den Verträgen aussteigen und sich den Rückkaufswert auszahlen lassen, entgegen einer anders lautenden Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Az.: 324 O 577/02) die vollen Stornogebühren berechnen.

Das Hamburger Landgericht hatte der Versicherungsgesellschaft zunächst vorgeworfen, dass die Berechnung des Rückkaufswertes Fehler aufweise. Es gehe nicht an, dass die Vertriebskosten bei einer Kündigung kurze Zeit nach Vertragsbeginn voll in Abzug gebracht würden. Deshalb stellte das Oberlandesgericht Hamburg jetzt zu Gunsten derjenigen Versicherungsnehmer, die sich bei vorzeitiger Kündigung des Rentenvertrages nicht den Rückkaufswert auszahlen lassen, sondern lediglich zu einem anderen Anbieter wechseln wollen, klar, dass hier die noch nicht amortisierten Abschluss- und Vertriebskosten nicht in Rechnung gestellt werden dürften. Davon sei der Gesetzgeber bei Einführung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ausgegangen.

Versicherungsnehmer, die den Rentenvertrag nur deshalb kündigen, weil sie den Anbieter oder das Produkt wechseln wollen, ansonsten aber die private Altersvorsorge mit den staatlichen Fördermitteln unverändert fortsetzen, brauchen also die beim bisherigen Versicherer noch nicht amortisierten Abschluss- und Vertriebskosten nicht auszugleichen. Anders sieht es bei den Kunden aus, die kündigen, um aus der privaten Altersvorsorge ganz auszusteigen. Von dem Rückkaufswert darf das Versicherungsunternehmen die Abschluss- und Vertriebskosten im Rahmen des gesetzlich Erlaubten abziehen.

Gegen das Urteil hat das Oberlandesgericht Hamburg allerdings die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Marcus Creutz

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