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Wirtschaft: Stornogebühr bei Riester-Rente zu hoch

Private Rentenversicherer dürfen ihren Kunden keine unangemessenen Stornogebühren aufs Auge drücken, um diese von einer Kündigung abzuhalten oder den Ausstieg aus dem Vertrag zumindest zu erschweren. Das hat das Landgericht Hamburg entschieden (Az.

Private Rentenversicherer dürfen ihren Kunden keine unangemessenen Stornogebühren aufs Auge drücken, um diese von einer Kündigung abzuhalten oder den Ausstieg aus dem Vertrag zumindest zu erschweren. Das hat das Landgericht Hamburg entschieden (Az.: 324 O 577 / 02). Dem Urteil messen Experten erhebliche Bedeutung bei: Allein zwischen Januar und Juli 2003 wurden nach Angaben des Instituts für Altersvorsorge 300 000 private „Riester-Verträge“ vorzeitig gekündigt.

In dem entschiedenen Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen die Hamburg-Mannheimer wegen überhöhter Storno- und Wechselgebühren erfolglos abgemahnt. So hätte etwa ein Verbraucher mit einem Bruttoverdienst von jährlich 25 000 Euro, der dort einen Vertrag mit 30 Jahren Anspardauer abgeschlossen hat, bei einer Vertragsauflösung zum Ende des ersten Jahres einen Abzug von bis zu 1450 Euro hinnehmen müssen. Die Hamburger Richter attestierten der Versicherungsgesellschaft, dass die Berechnung des Rückkaufswertes Fehler aufweist. Es gehe nicht an, dass die Vertriebskosten bei einer Kündigung kurze Zeit nach Vertragsbeginn voll in Abzug gebracht würden. Nach dem Gesetz zur Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen müssen Vertriebskosten bei Riester-Verträgen gleichmäßig auf mindestens zehn Jahre verteilt werden. Wer dann vorzeitig aussteigt, darf nur anteilig belastet werden.

Die beklagte Versicherung hatte sich im Prozessverlauf dahin gehend eingelassen, dass die Vertriebskosten 5,9 Prozent der Summe aller vom Versicherungsnehmer gezahlten Beiträge ausmache. Doch die Richter rechneten nach. Ergebnis: Lediglich drei Prozent Abschlussprovision hatte der Versicherer an seine Vertreter ausgekehrt. Nur diese Kosten darf die Versicherung bei vorzeitiger Kündigung von den angesparten Erträgen zu Lasten der Kunden abziehen – in den ersten zehn Jahren anteilig.

Marcus Creutz

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