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Streetview: Viele Klagen gegen Google erwartet

Mieterbund und Politik kritisieren das von Google geplante Widerspruchsverfahren für Streetview als unzureichend. Auch rechtliche Schritte werden in Erwägung gezogen.

Der Ärger über Googles Dienst Street View und das Verhalten des US- Konzerns wächst. Union und SPD kritisierten am Mittwoch das von Google geplante Widerspruchsverfahren mit einer Frist von nur vier Wochen, obwohl Google betonte, dass der „Antrag auf Unkenntlichmachung von Häusern/Wohnungen“ auch nach dem Start des Dienstes dauerhaft gestellt werden könne.

Mieterbund und Wohnungsgesellschaften schlossen rechtliche Schritte nicht aus. „Wenn Google nicht allen Widersprüchen Betroffener durch Unkenntlichmachung Genüge tut, wird das mit Sicherheit zu unzähligen Klagen führen“, sagte ein Sprecher des Deutschen Mieterbundes. Nicht nur Eigentümer, auch Mieter könnten gegen die Veröffentlichung von Fotos ihrer Wohnung oder ihres Hauses im Netz widersprechen.

Google möchte mit dem Dienst Street View, für den der Konzern ganze Straßenzüge fotografiert und ins Netz stellt, seinen Navigationsdienst Google Maps attraktiver machen. „Es geht darum, einen zusätzlichen Anreiz zu schaffen, die Seiten von Google zu besuchen“, erklärt Analyst Jens Hasselmeier von Independent Research. „Eine höhere Frequenz und daraus resultierende Suchanfragen bedeuten höhere Einnahmen aus Werbung.“ Hinzukommt, dass über die Lokalisierung ganz neue Werbekunden angesprochen werden können. Und Street View sei sehr populär, sagt ein Google- Sprecher: Auch in Deutschland schauten sich 100 000 Nutzer die bereits existierenden Objekte im Ausland an.

Die Widerspruchsfrist sei viel zu kurz bemessen und falle zudem in die Urlaubszeit, kritisierte CDU-Verbraucherpolitikerin Lucia Puttrich. Auch der Geschäftsführer der SPD-Fraktion, Thomas Oppermann, sagte: „Was Google plant, geht zu schnell und zu weit.“ Die Grünen kritisierten auch die Politik, die keinen verlässlichen gesetzlichen Rahmen für den Widerspruch geschaffen habe. Im Bundesdatenschutzgesetz sei kein derartiges Widerspruchsrecht vorgesehen, erklärte ein Sprecher des Innenministeriums. Die Zuständigkeit für den Datenschutz in dem Bereich liege bei den Ländern. vis/dpa

Zum Widerspruch: Musterformular beim Verbraucherschutzministerium unter www.bmelv.de.

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