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Wirtschaft: Strengere Regeln für Nebenjobs

Wer 15 Wochenstunden arbeitet, gilt nicht mehr als arbeitslosWOLFGANG BÜSEREine schon im Bundesgesetzblatt vorgesehene Regelung des neuen Arbeitsförderungsrechts ist den Arbeitslosen doch noch erspart geblieben.Vorgesehen war, daß ab Januar 1998 die Arbeitslosigkeit ­ und damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe ­ in voller Höhe entfällt, wenn der Arbeitslose in einem Nebenjob mehr verdient als 620 (neue Länder: 520) DM pro Monat.

Wer 15 Wochenstunden arbeitet, gilt nicht mehr als arbeitslosWOLFGANG BÜSER

Eine schon im Bundesgesetzblatt vorgesehene Regelung des neuen Arbeitsförderungsrechts ist den Arbeitslosen doch noch erspart geblieben.Vorgesehen war, daß ab Januar 1998 die Arbeitslosigkeit ­ und damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe ­ in voller Höhe entfällt, wenn der Arbeitslose in einem Nebenjob mehr verdient als 620 (neue Länder: 520) DM pro Monat.Eine Änderung der Änderung hat diese rigorose Folge abgemildert. Bisher endete die Arbeitslosigkeit, wenn eine Beschäftigung mit mindestens 18 Arbeitsstunden pro Woche aufgenommen wurde.Diese Grenze ist auf 15 Stunden herabgesetzt worden.Das bedeutet: Arbeitslose, die bisher Nebenbeschäftigungen von 15 bis unter 18 Stunden wöchentlich ausgeübt haben, haben jetzt keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr, wenn sie ihre Tätigkeit nicht auf "unter 15 Stunden" reduziert haben.Das gilt selbst dann, wenn in der Nebenbeschäftigung nicht mehr als 620 (neue Länder: 520) DM im Monat verdient werden.Dagegen ändern Erwerbstätigkeiten von weniger als 15 Stunden wöchentlich ohne Rücksicht auf die Höhe des Lohnes oder Gehaltes nichts daran, daß die Arbeitslosigkeit weiterbesteht. Die Gesetzesänderung betrifft jedoch nur die "Arbeitslosigkeitsgrenze", also die Frage, ob jemand überhaupt als "Arbeitsloser" anzusehen ist.Für die Frage der Versicherungspflicht bleibt es ­ im Interesse des sozialen Schutzes der Teilzeitbeschäftigten ­ bei der bereits seit April 1997 geltenden Regelung, nach der für jede Beschäftigung, die mehr als 620 (neue Länder: 520) DM pro Monat einbringt, Beiträge ans Arbeitsamt zu überweisen sind. Das führt in einigen Fällen zu seltsamen Ergebnissen: Da nunmehr Versicherungsgrenze und Arbeitslosigkeitsgrenze nicht mehr identisch sind, wäre ein Arbeitnehmer, der in einer Beschäftigung von 10 Wochenstunden einen Verdienst von 800 DM monatlich erzielt, gleichzeitig "Arbeitsloser" (weil weniger als 15 Stunden wöchentlich beschäftigt) und "Versicherter" (weil er mehr als 620/520 DM im Monat verdient).Um dies auszuschließen, gilt nunmehr, daß Personen, die Anspruch auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Altersübergangsgeld haben und eine Beschäftigung mit zwar weniger als 15 Wochenarbeitsstunden, aber mehr als 620 DM (neue Länder: 520) Monatsverdienst ausüben, versicherungsfrei sind. Arbeitslose mit einem solchen Nebenjob sollten ihren Arbeitgeber informieren, daß er Arbeitslosenversicherungsbeiträge nicht vom Lohn oder Gehalt abzieht.Fällt die Arbeitsamtsleistung weg, etwa die Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit, so sind natürlich wieder Beiträge fällig.

WOLFGANG BÜSER

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