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Wirtschaft: Strommarkt: Rechtsanwalt Thomas Kaiser-Stockmann über die Konsequenzen des liberalisierten Strommarktes für Verbraucher

Thomas Kaiser-Stockmann ist Partner der Sozietät Mannheimer Swartling, Rechtsanwälte und schwedische Advokaten in Berlin.Herr Kaiser-Stockmann, vor gut zwei Jahren ist der deutsche Strommarkt liberalisiert worden.

Thomas Kaiser-Stockmann ist Partner der Sozietät Mannheimer Swartling, Rechtsanwälte und schwedische Advokaten in Berlin.

Herr Kaiser-Stockmann, vor gut zwei Jahren ist der deutsche Strommarkt liberalisiert worden. Verbraucher können seitdem ihren Strom von einem Anbieter ihrer Wahl beziehen. Wird diese neue Freiheit von den Kunden genutzt?

Seit dem Inkrafttreten des neuen Energiewirtschaftsgesetzes im April 1998 hat sich einiges getan: Industrielle Stromkunden haben teilweise Einsparungen von 30 bis 40 Prozent erreicht. Ebenso mittelständische Betriebe, die ihre Interessen häufig, meist unter Vermittlung der Kammern und Berufsorganisationen, gepoolt haben. Aber auch Privatkunden können nun günstigeren Strom in verschiedenen Farben wählen. Denn die früheren Gebietsmonopolisten haben ihrerseits mit Preissenkungen reagiert.

Haben die Stromanbieter damit ihre Kunden gehalten?

Tatsächlich gewechselt haben die meisten Unternehmen und Betriebe ihren Stromversorger nicht - erste Schätzungen gehen von etwa zehn Prozent bei Privatkunden und 20 Prozent bei Firmen und Unternehmen aus. Allerdings bestehen häufig komplizierte Altverträge mit umfangreichen Sonderbedingungen oder die Höhe des Entgeltes für die Durchleitung eines konkurrierenden Anbieters ist noch nicht klar. In der neuen Verbändevereinbarung Strom ist das vorgesehene Zusatzentgelt beim sogenannten Zonenübertritt noch streitig. Bundeskartellamt und EU Kommission haben bisher noch keine Zustimmung erteilt.

Noch in diesem Jahr soll auch die Liberalisierung des Gasmarktes angegangen werden. Kann die Öffnung des Strommarktes hier ein Beispiel sein?

Für den Bereich Gas fehlen neue Rechtsvorschriften noch weitgehend. Bis zum 10. August dieses Jahres muss der Gesetzgeber die EU-Gasrichtlinie umsetzen. Danach ist beabsichtigt, dies wie beim Strom durch das Prinzip des verhandelten Netzzuganges zu tun. Eine Regulierungsbehörde soll es auch beim Gas nicht geben. Das Kartellamt wird also einzuschreiten haben, wenn die Durchleitung Dritter ohne sachlichen Grund verweigert wird. Konkretes lässt sich zurzeit zum Thema Gas aber nicht sagen.

Worauf sollten Verbraucher denn achten, wenn sie mit einem neuen Energieanbieter einen Vertrag abschließen wollen?

Zunächst betreffen Stromlieferung und Netzzugang grundsätzlich unterschiedliche Vertragsverhältnisse. Bei einem Wechsel des Kunden ist es wichtig, dass sein neuer Lieferant den Netzzugang gewährleistet. Er kennt die Branche und hat deshalb größere Sachnähe. Dem Kunden ist das Durchleitungsrisiko nicht zumutbar. Des Weiteren sollten Lieferverträge leicht verständlich und von überschaubarem Umfang sein. Transparenz ist auch in der Vertragsgestaltung notwendig. Umfangreiche Sonderbedingungen, die Risiken einseitig den Verbrauchern auferlegen, gehören der Vergangenheit an. Sie sollten heute nicht mehr akzeptiert werden. Nicht einzusehen ist etwa, weshalb die Haftung des Lieferanten formularmäßig auf 5000 Mark begrenzt werden soll. Durchaus im Interesse des Verbrauchers ist auch eine sogenannte Wirtschaftsklausel. Dadurch kann der Kunde eine Vertragsanpassung und gegebenenfalls auch eine Kündigung seines Vertrages erreichen, falls die Energiepreise weiter sinken.

Was sie allerdings nach einer Erklärung der Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke Anfang des Monats auf absehbare Zeit erst einmal nicht sollen .

Die Talsohle der Preisgestaltung soll derzeit erreicht sein, das stimmt. Aber auf dem deutschen Strommarkt herrscht jetzt Wettbewerb, warum soll man sich als Kunde nicht alle Möglichkeiten offenhalten? Die Preise sollten allerdings bei Neuabschluss als Festpreise vereinbart werden. Und, wie auch in anderen Branchen, sollte der Lieferant das Risiko zusätzlicher Abgaben und Steuern tragen. Auch zusätzliche Entgelte für EDV gesteuerte Ablesungen sollten nicht akzeptiert werden. Last not least sollten neue Verträge kurze Laufzeiten von ein bis zwei Jahren haben. Wie bei anderen Langfristverträgen können Kunden Verlängerungsoptionen vereinbaren.

Was ist, wenn bereits vor Jahren ein langfristiger Vertrag abgeschlossen wurde? Haben Kunden jetzt durch die Liberalisierung Änderungsmöglichkeiten für ihren Altvertrag bekommen?

Nicht selten bestehen auch heute noch langfristige vor der Liberalisierung abgeschlossene Lieferverträge. Darin enthaltene Ausschließlichkeitsabreden beispielsweise sind wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot unwirksam. Auch die Restverträge werden nach den mit der Liberalisierung verfolgten Zwecken meist keinen Bestand haben. Erste Gerichtsentscheidungen gehen bereits in diese Richtung.

Auch wenn sich noch nichts Konkretes über den neu geordneten Gasmarkt sagen lässt, sind das gute Aussichten?

Der Strompreis hat sich in Deutschland für die Kunden durch die Liberalisierung positiv entwickelt. Auch beim Gas sind erhebliche Einsparungen möglich. Wegen des hohen Importanteiles von 80 Prozent dürften die Senkungen aber sicher geringer ausfallen. Bei konsequenter Fortführung der Liberalisierungspolitik wäre dann Wasser next auf der Agenda.

Herr Kaiser-Stockmann[vor gut zwei Jahren ist der]

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