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Wirtschaft: Tarifverträge wirken nicht für alle nach

KASSEL (lö/pt/HB).Tarifverträge gelten auch nach ihrem Auslaufen so lange fort, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

KASSEL (lö/pt/HB).Tarifverträge gelten auch nach ihrem Auslaufen so lange fort, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.Diese sogenannte Nachwirkung der Tarifverträge gilt jedoch nur für Arbeitnehmer, die bereits zum Zeitpunkt der Kündigung des Tarifvertrages bei dem Unternehmen beschäftigt waren.Später eingestellte Mitarbeiter können keine Ansprüche geltend machen, die aus dem nachwirkenden Tarifvertrag rühren.Diese Auslegung des Tarifvertragsgesetzes hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Kassel am Mittwoch in einer Grundsatzentscheidung bestätigt (Az: 4 AZR 403/97 vom 22.7.1998).

Es verweigerte einer bei der IG Metall organisierten Frau Leistungen aus einem bereits 1978 von der Gewerkschaft gekündigten Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens, der seither nicht durch eine neue Vereinbarung ersetzt worden war.Die Klägerin war seit 1989 bei einem nordrhein-westfälischen Unternehmen beschäftigt.Das Unternehmen war bei Abschluß des Arbeitsvertrages tarifgebunden, so daß der Lohnrahmenvertrag im Unternehmen angewendet wurde.Mit Wirkung zum Jahresende 1994 trat die Firma jedoch aus dem Arbeitgeberverband aus.

Die Arbeitnehmerin ist in Lohngruppe 2 eingruppiert.Sie verlangte von dem Unternehmen eine tarifliche Leistungszulage und eine Neuberechnung des Urlaubsgeldes sowie des anteiligen 13.Monatseinkommens für 1995 unter Einbeziehung der Leistungszulage.Die Frau vertrat die Auffassung, das Lohnrahmenabkommen sei weiterhin anwendbar, obwohl das Unternehmen aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten sei.Es sei überholt, für die Nachwirkung eines Tarifvertrages danach zu unterscheiden, ob das Arbeitsverhältnis bereits während der Laufzeit des ungekündigten Tarifvertrages oder erst während des Nachwirkungszeitraumes des gekündigten Tarifvertrages - wie in ihrem Fall- abgeschlossen worden sei.Das Arbeitsgericht hatte der Zahlungsklage der Arbeitnehmerin stattgegeben, das Landesarbeitsgericht Hamm hatte die Klage abgewiesen.Der Vierte Senat des BAG bestätigte die für die Frau ungünstige Entscheidung gestern.Er blieb damit seiner bisherigen Rechtsprechung in diesem Punkte treu.Andernfalls laufe das Recht, einen Tarifvertrag zu kündigen, leer, erklärte das Gericht.Erst im vergangenen Jahr hatte das BAG in einem ähnlichen Fall genau so geurteilt.

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