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Wirtschaft: Teilzeitgesetz: Die neuen Regelungen im Detail

Das neue Gesetz zu Teilzeitarbeit und befristeten Beschäftigungsverhältnissen bringt folgende NeuerungenWer Teilzeitarbeit anstrebt, muss dies dem Arbeitgeber mindestens drei Monate vorher anzeigen. Voraussetzung ist auch, dass das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht.

Das neue Gesetz zu Teilzeitarbeit und befristeten Beschäftigungsverhältnissen bringt folgende Neuerungen

Wer Teilzeitarbeit anstrebt, muss dies dem Arbeitgeber mindestens drei Monate vorher anzeigen. Voraussetzung ist auch, dass das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht. Der Arbeitgeber kann den Wunsch ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen - eine Beeinträchtigung der Organisation oder des Arbeitsablaufs oder hohe Kosten. Die Ablehnungsgründe können branchenspezifisch durch Tarifvertrag festgelegt werden. Der Teilzeitanspruch besteht nicht in Betrieben mit bis zu 15 Beschäftigten.

Die Rückkehr zu längeren Arbeitszeiten hat bei der Besetzung freier Arbeitsplätze bei gleicher Eignung Vorrang.

Befristete Verträge können wie bisher ohne sachlichen Grund bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren und bei höchstens dreimaliger Verlängerung innerhalb dieses Zeitraums befristet werden. Befristete Jobs sind aber nur noch bei Neueinstellungen möglich. Durch Tarifvertrag können branchenspezifische Regelungen getroffen werden.

Nur mit älteren Beschäftigten ab 58 (bisher 60) Jahren dürfen ohne Grund befristete Arbeitsverträge geschlossen werden. Dies soll die Einstellungschancen für ältere Arbeitslose verbessern.

Eine Befristung des Arbeitsvertrages ist nur dann möglich, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt, etwa Schwangerschaftsvertretung oder die Erprobung. Als sachlicher Grund wird die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium ausdrücklich anerkannt, um dem Betroffenen den Übergang in einen Anschlussjob zu erleichtern.

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