Thilo Sarrazin : Wie feuert man einen Bundesbank-Vorstand

06.09.2010 14:01 UhrVon Michael Brackmann, Marietta Kurm-Engels, Donata Riedel
  • "Wenn die Energiekosten so hoch wären wie die Miete, würden sich die Leute überlegen, ob sie nicht mit dicken Pullovern bei 15, 16 Grad auskommen?. Über Pullover als... - Foto: ddp
  • Berlins ehemaliger Finanzsenator hat mit seinen Sprüchen immer wieder vom Leder gezogen - wir haben seine besten Zitate gesammelt. - Foto: dpa
  • Thilo Sarrazin hat mit seinem neuen Buch eine heftige Kontroverse ausgelöst. "Muslimische Migranten kosten mehr, als sie an Mehrwert einbringen", erklärt er darin. - Foto: ddp

Die Bundesbank-Juristen schlafen unruhig. Viele von ihnen halten den vom Vorstand eingeschlagenen Weg, Thilo Sarrazin durch den Bundespräsidenten abberufen zu lassen, für fragwürdig. Auch deshalb hat die Bank ihrem Provokateur ein finanziell attraktives Abfindungspaket vorgelegt.

Der Bundesbankvorstand beschloss am vorigen Donnerstag einstimmig, beim Bundespräsidenten die Abberufung von Sarrazin aus dem Vorstand zu beantragen. Darin heißt es, Sarrazin habe durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit - also mit seinen provozierenden Äußerungen zum Islam und zur Zuwanderung - "in gravierender Weise" gegen den Verhaltenskodex für Vorstandsmitglieder der Bundesbank "verstoßen".

Hauseigene Juristen dagegen waren von Anfang an skeptisch: Sie bezweifeln, dass die Bundesbank mit dem Antrag auf Abberufung das richtige Verfahren gewählt hat. Denn im Bundesbank-Gesetz wird den Mitgliedern des Vorstands die Unabhängigkeit gegenüber politischer Einflussnahme garantiert.

"Die Deutsche Bundesbank ist bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, von Weisungen der Bundesregierung unabhängig", heißt es dort in Paragraf 12.

Damit unterliegt der Vorstand einem Abberufungsschutz, der auch darin zum Ausdruck kommt, dass das Bundesbankgesetz keine Silbe über eine vorzeitige Abberufung enthält. Der jetzt eingetretene Fall ist nicht nur ein Präzedenzfall, er ist juristisch nicht vorgesehen.

Der politische Druck aber - den es laut Bundesbank-Gesetz nicht geben darf - war im Vorfeld der Bundesbank-Entscheidung unüberhörbar. Bundeskanzlerin Angela Merkel hatte Sarrazins Äußerungen über muslimische Einwanderer als "vollkommen inakzeptabel" bezeichnet und erklärt, sie sei sich "ganz sicher, dass man auch in der Bundesbank darüber sprechen wird". Auch Finanzminister Wolfgang Schäuble hatte Sarrazin nicht nur "verantwortungslosen Unsinn" vorgeworfen, sondern gesagt, Sarrazin habe "ersichtlich gegen seine Verpflichtung zur Zurückhaltung" verstoßen.

Die einzige Rechtsgrundlage, auf der das jetzt in Gang gesetzte Verfahren stattfinden kann, ist nach Ansicht von Experten ein vertraulicher Passus in Sarrazins Anstellungsvertrag, wonach der Vorstand beim Staatsoberhaupt seine Entlassung beantragen kann. Ob dieser individuell ausgehandelte Passus - der sich keineswegs in allen Vorstandsverträgen findet - über dem Bundesbankgesetz ("Unabhängigkeitsschutz"), dem Grundgesetz ("Garantie der Meinungsfreiheit") und dem Statut der Europäischen Zentralbank ("Abberufungsschutz durch politische Institutionen") steht, scheint mehr als fraglich.

Pikant ist: Das EZB-Statut - das die Abberufung ihrer Direktoriumsmitglieder, also auch eine Ablösung zum Beispiel von Bundesbank-Chef Axel Weber regelt - schließt eine Entlassung durch politische Würdenträger kategorisch aus. Nach der "Satzung der Europäischen Zentralbank" ist allein das oberste europäische Gericht, der Europäische Gerichtshof in Luxemburg, befugt, diesen Schritt vorzunehmen.

Aufgrund all dieser Risiken haben die Juristen der Bundesbank dem Provokateur Sarrazin ein finanziell attraktives Abfindungspaket vorgelegt. Einziger Nachteil: Sarrazin verweigert bisher die Annahme.

Anders als das deutsche Bundesbankgesetz trifft das Statut der EZB eindeutige Regelungen für den Fall der vorzeitigen Entlassung eines Direktoriumsmitglieds. Bei der EZB kann ein Ratsmitglied nur durch richterlichen Beschluss abberufen werden, und zwar nur durch den Europäischen Gerichtshof. Das regelt Artikel elf, Absatz vier der Satzung des Systems der Europäischen Zentralbank.

In Deutschland fehlt nicht nur eine solch klare Regelung. Juristen stellt sich auch die Frage, ob gegen Bundesbank-Vorstand Sarrazin überhaupt ein materieller, also wirklich schwergewichtiger Entlassungsgrund vorliegt. Sarrazin genießt den vollen Schutz der im Artikel fünf des Grundgesetzes garantierten Meinungsfreiheit.

Seine Meinungen zum Thema Migration und Unterschicht waren bereits vor der Berufung bekannt. Auch während seiner Zeit als Bundesbank-Vorstand hat er sich mehrfach ausgesprochen kritisch gegenüber muslimischen Zuwanderern geäußert. "Die Türken erobern Deutschland genauso, wie die Kosovaren das Kosovo erobert haben: durch eine höhere Geburtenrate", sagte er schon im Oktober 2009 in einem Interview mit der Zeitschrift "Lettre Internationale"

Schon damals kam es zu Verstimmungen zwischen Bundesbankchef Axel Weber und Sarrazin - und zur Beschneidung von Sarrazins Arbeitsgebiet, aber eben nicht zu einem Abberufungsverfahren.

Wahrscheinlich wusste Weber bereits damals: Bei EZB-Ratsmitgliedern würde nur eine schwere und wiederholte Verfehlung eine Abberufung rechtfertigen. Der Charakter dieser Verfehlung ist bisher nirgendwo präzisiert worden, weder im Gesetz, noch vor Gericht. Die unehrenhafte Entlassung eines Bundesbank-Vorstands ist noch schwieriger. Denn sie ist nicht gesetzlich geregelt. Und außerdem war schon im Oktober 2009 unklar, ob Sarrazins rhetorische Feldzüge gegen muslimische Migranten den Tatbestand einer schweren Verfehlung erfüllen.

In ihrer Not stellt sich der Bundesbank nun die Frage, ob sie sich im Fall Sarrazin auf die Regelung für EZB-Ratsmitglieder in der EZB-Satzung berufen sollen oder ob sie besser das Aktienrecht für Unternehmensvorstände heranziehen.

Immerhin: Paragraph 84, Absatz 3 des Aktiengesetzes behandelt Verstöße gegen die Amtspflicht. Dort heißt es: "Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung".

Auf Seite 2: Die Bundesbank hofft, dass der "Volksheld" freiwillig abtritt

    Ein Service von
    Angebote und Prospekte von kaufDA.de
Sie möchten sich beruflich verändern?
Dann sind Sie hier richtig! Recherchieren Sie in den Anzeigen der letzten sechs Tagesspiegel-Ausgaben und finden Sie Ihre neue Stelle.

eMobility-Spezial

Hintergründe und Analysen zum Thema eMobility.

Das eMobility-Spezial des Tagesspiegel.

Weitere Themen

Umfrage

Thilo Sarrazin hat wieder ein Buch geschrieben. Werden Sie es lesen?

Service

Immobilien

Eigenheimfinanzierung, Mietrecht, Immobilienmarkt und mehr.

Zur Immobilienseite des Tagesspiegel.
Wie geht es weiter mit dem Euro und der EU? Foto: Reuters

Zehn Jahre Euro. Alle Artikel zur Finanzeskalation im Krisenjahr 2011, wirtschafts- und finanzpolitische Themen in unserem Themenressort.

Euro-Krise

Umfrage

Laut einer Studie erhält ein Viertel aller Beschäftigten Niedriglöhne. Wird es Zeit für einen gesetzlichen Mindestlohn?

Biowetter, Deutschlandwetter und internationales Wetter, Niederschlagsmengen, Reisewetter und aktuelle Satellitenbilder. Behalten Sie das Wetter im Griff!

Tagesspiegel Wetterseite
Foto:

Berlin maximal ist da - das erste Magazin für alle Aktiven der Berliner Wirtschaft.

    www.berlin-maximal.de