zum Hauptinhalt

Wirtschaft: Übernahmegesetz: Der Vorratsbeschluss

In einem Punkt unterscheidet sich der deutsche Referentenentwurf zu einem nationalen Übernahmegesetz von dem Brüsseler Kompromissvorschlag von Rat und Parlament zur EU-Übernahmerichtlinie wesentlich: Vorstände deutscher Publikumsgesellschaften sollen im Fall einer drohenden feindlichen Übernahme nicht zur Neutralität, das heißt zum Stillhalten, verpflichtet werden. Während der Brüsseler Kompromiss vorsah, im Fall des Falles die Aktionäre zu einer außerordentlichen Hauptversammlung einzuberufen, was in aller Regel sechs Wochen dauert, wird der Vorstand durch den Berliner Vorschlag zu direkten Abwehrmaßnahmen ermächtigt.

In einem Punkt unterscheidet sich der deutsche Referentenentwurf zu einem nationalen Übernahmegesetz von dem Brüsseler Kompromissvorschlag von Rat und Parlament zur EU-Übernahmerichtlinie wesentlich: Vorstände deutscher Publikumsgesellschaften sollen im Fall einer drohenden feindlichen Übernahme nicht zur Neutralität, das heißt zum Stillhalten, verpflichtet werden. Während der Brüsseler Kompromiss vorsah, im Fall des Falles die Aktionäre zu einer außerordentlichen Hauptversammlung einzuberufen, was in aller Regel sechs Wochen dauert, wird der Vorstand durch den Berliner Vorschlag zu direkten Abwehrmaßnahmen ermächtigt. Das soll durch einen so genannten Vorratsbeschluss ermöglicht werden. Dazu muss der Vorstand eine entsprechende Ermächtigung erhalten. Mit Dreiviertel Mehrheit soll die Hauptversammlung dem Vorstand prophylaktisch das Recht einräumen, im Fall des Falles wirksame Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. Darunter kann man sich unter anderem Kapitalerhöhungsbeschlüsse oder Teilverkäufe vorstellen. Diese Ermächtigung soll 18 Monate gelten.

mo

Zur Startseite