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Das Firmenschild von Unister hängt am 18.07.2016 neben der Eingangstür zum Firmensitz in Leipzig (Sachsen).

© dpa

Unister-Insolvenz: Was Reisende wissen müssen

Die Insolvenz von Unister betrifft viele Urlauber: Pauschalreisende haben noch Glück, während 14 000 Reisegutscheine unbrauchbar sein sollen.

Die Pleite des Internetunternehmens Unister verunsichert immer mehr Urlauber. Neben dem Tochterunternehmen und Reiseveranstalter Urlaubstours hat nun die Reisetochter Unister Travel Insolvenz angemeldet, zu der die bekannten Buchungsportale „ab-in-den-Urlaub“ und „fluege.de“ gehören. Bereits gebuchte Reisen würden durchgeführt, teilte der vorläufige Insolvenzverwalter Lucas Flöther mit. Trotzdem sind Kunden schon jetzt negativ betroffen.

Sonderregel bei Pauschalreisen

Die meisten Unister-Portale vermitteln lediglich zwischen Kunden und Reiseveranstaltern oder Airlines und bekommen dafür eine Provision. Verbraucher sollten in ihren Unterlagen nachschauen, wer der tatsächliche Vertragspartner ist – welcher Veranstalter oder welche Airline. Sie sind für die Durchführung einer Reise verantwortlich und nicht die vermittelnde Unister-Tochter, haben sie Glück. „Problematisch wird es allerdings, wenn Unister das Geld der Kunden noch nicht weitergeleitet hat“, sagt Beate Saupe von der Verbraucherzentrale Sachsen.

Bei Pauschalreisen gibt es eine Sonderregelung. Reiseveranstalter müssen die Zahlungen ihrer Kunden gegen eine mögliche Insolvenz versichern. Kunden bekommen einen entsprechenden Sicherungsschein. Wichtig dabei ist: nicht zahlen, solange dieser Nachweis nicht erbracht ist. Bei der bloßen Buchung eines Hotels oder Flugs besteht keine Insolvenzabsicherungspflicht. Sie gilt nur bei einem Reisepaket.

Große Probleme mit Gutscheinen

Dazu kommt noch: Mit der Insolvenz der Unister-Tochter U-Deals sollen die Gutscheine von rund 14000 Kunden betroffen sein. Jene, die bis zum 20. Juli gekauft wurden, werden von Vertragspartnern wie Reiseveranstaltern und Hotels zum großen Teil wohl nicht mehr anerkannt. Wer einen solchen Gutschein hat, sollte sich besser im Vorfeld mit seinem Hotel oder Reiseveranstalter in Verbindung setzen. Ihr Geld bekommen Kunden auch eher nicht zurück.

Die bereits geleisteten Zahlungen gehen nach geltendem Recht in die Insolvenzmasse ein, erklärt Insolvenzverwalter Lucas Flöther. Die Kunden können die Beträge als Forderung bei Flöther anmelden, allerdings dürfte es wenn überhaupt nur einen Bruchteil des Geldes wiedergeben. „Bis das alles geklärt ist, kann es dauern“ sagt Saupe. Sie rät Verbrauchern, sich gut zu überlegen, ob sie über die Portale des Unternehmens noch eine Reise abwickeln wollen. (mit dpa)

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