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Wirtschaft: Urfassung stammt von 1933

Das deutsche Rabattgesetz zählt zu den traditionsreichsten Regularien im Wettbewerbsrecht. Die Urfassung stammt aus dem Jahre 1933 und verbietet seitdem Händlern, ihren Kunden einen nennenswerten Preisnachlass auf Waren und Dienstleistungen zu gewähren.

Das deutsche Rabattgesetz zählt zu den traditionsreichsten Regularien im Wettbewerbsrecht. Die Urfassung stammt aus dem Jahre 1933 und verbietet seitdem Händlern, ihren Kunden einen nennenswerten Preisnachlass auf Waren und Dienstleistungen zu gewähren. Dabei ist nicht nur der Preisnachlass beschränkt, sondern auch der Mengenrabatt, also der Erhalt einer größeren Menge bei gleichbleibendem Preis. Erlaubt sind Barzahlungsrabatte in einer Höhe bis zu drei Prozent, Mengenrabatte in einem "handelsüblichen" Umfang und Sondernachlässe bei Personen, die die Waren oder Leistungen in ihrer beruflichen Tätigkeit verwerten. Weiterhin können Großverbraucher- oder Personalrabatte gewährt werden. Alle anderen Nachlässe sind unzulässig. Bei Zugaben muss der Handel sich ebenso knausrig geben. Kostenlose Extras sind nur statthaft, wenn es sich dabei um relativ wertlose Kleinigkeiten wie Kugelschreiber oder Luftballons mit Werbeaufdruck handelt. Das gilt auch für Nebenleistungen. So darf eine Tankstelle ihren Kunden nach dem Tanken wohl eine kostenlose Scheibenreinigung, nicht aber eine Gratis-Wäsche des gesamten Autos anbieten.

Durch das Verbot des freien Aushandelns von Preisen soll eine klare Vergleichsmöglichkeit von Angeboten unterschiedlicher Händler gewährleistet werden. Zusätzlich sollen die Verbraucher mit den Vorschriften vor "Mondpreisen" geschützt werden. Das heißt: Der Gesetzgeber will verhindern, dass ein Händler zuerst einmal völlig überhöhte Preise ansetzt, auf die er dann große und damit nur scheinbar große Rabatte gewährt. Doch mit dem grenzüberschreitenden Internet-Handel haben solche Bestimmungen keinerlei Schutzwirkungen mehr. Deshalb steht das Rabattgesetz zunehmend in der Kritik. So soll in einem Jahr in der EU eine neue Richtlinie für den E-Commerce in Kraft treten. Für Internet-Geschäfte soll jeweils die Rechtsgrundlage des Landes gelten, in dem der Handler seinen Sitz hat.

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