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Wirtschaft: Urlaub auch außerhalb der Betriebsferien möglich

Vielen Arbeitnehmern ist eine in anderen Familien oft heftig diskutierte Entscheidung abgenommen: Wann soll der Urlaub genommen werden? Für sie planen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Vielen Arbeitnehmern ist eine in anderen Familien oft heftig diskutierte Entscheidung abgenommen: Wann soll der Urlaub genommen werden? Für sie planen Arbeitgeber und Betriebsrat."Wegen Betriebsferien geschlossen" sind dann wieder zahlreiche Unternehmen.Ziel solcher "Betriebsstillegungen": den Urlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf einen überschaubaren Zeitraum zu konzentrieren und den Betriebsablauf in der übrigen Zeit des Jahres möglichst nicht zu "stören" - jedenfalls nicht durch Urlaub.Doch gibt es eine Reihe von Ausnahmen.

Betriebsferien können für den ganzen Betrieb, aber auch für Betriebsteile festgelegt sein.Will ein Arbeitgeber die Belegschaft komplett in Urlaub schicken, so muß er dies so rechtzeitig ankündigen, daß sich alle Arbeitnehmer auf den Termin einrichten können.Er darf dabei "dringende betriebliche Belange" ins Feld führen, etwa in der Zulieferbranche eine beschäftigungslose Zeit, wie sie womöglich in der Autoindustrie eintreten könnte.

Wenn es einen Betriebsrat gibt, dann geht nichts ohne seine Zustimmung.Gibt die Arbeitnehmervertretung kein grünes Licht, so kann das die für solche Fälle unterschiedlicher Auffassung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung eingerichtete Einigungsstelle gegebenenfalls nachholen - oder aber das Arbeitsgericht.So hat in einem Fall das Bundesarbeitsgericht für einen Betrieb mit 1400 Mitarbeitern dreiwöchige Betriebsferien gegen den Willen des Betriebsrats anerkannt: Die meisten Arbeitnehmer hätten ohnehin sechs Wochen Urlaub und könnten somit den Zeitpunkt eines Großteils ihrer Ferien selbst bestimmen (AZ: 1 ABR 79/79).

Wird einem Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch sein Urlaub außerhalb der Betriebsferien bewilligt und besteht dann während der Betriebsruhe keine Beschäftigungsmöglichkeit für ihn, so hat er keinen Anspruch auf Entgelt für diese Zeit.Andererseits: Hat ein Arbeitnehmer während der Betriebsferien seinen vollen Urlaub verbraucht und scheidet dann aus der Firma aus, so kann der Arbeitgeber nichts zurückfordern.

Arbeitnehmer, die nach Ablauf der Betriebsferien in die Firma eintreten, haben - wenn die Wartezeit erfüllt ist - ein Recht auf Erfüllung ihres Anspruchs.Ihnen kann nicht entgegengehalten werden, durch die generellen Ferien sei der Urlaub insgesamt "abgewickelt".

Zur Beschäftigungspflicht für noch nicht urlaubsberechtigte Arbeitnehmer entschied das Bundesarbeitsgericht, daß der Arbeitgeber nicht verlangen kann, daß unbezahlter Urlaub genommen wird.Bietet er dem Mitarbeiter keine Beschäftigungsmöglichkeit an, muß er ihm auch ohne Arbeitsleistung Entgelt zahlen.(5 AZR 507/73).Wie ist ein "Mehranspruch" abzuwickeln? Urlaub, der über die Betriebsferien hinausgeht, kann unmittelbar vor oder im Anschluß daran genommen werden.Davon kann einvernehmlich oder aus betrieblichen Gründen abgewichen werden.

WOLFGANG BÜSER

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