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Urteil: Abwrackprämie verringert Hartz IV

Am Dienstag hat es das Gericht beschlossen: Die Prämie in Höhe von 2500 Euro muss Hartz-IV-Empfängern voll als Einkommen angerechnet werden.

Die Abwrackprämie muss Empfängern von Hartz-IV laut einer Entscheidung des nordrhein-westfälischen Landessozialgerichts voll als Einkommen angerechnet werden. Die Prämie in Höhe von 2500 Euro verschaffe Hartz-IV-Empfängern Einnahmen, die über den monatlichen Bezügen lägen, und käme mit dem Kauf eines Neuwagens vor allem dem privaten Konsum zugute. Daneben seien Hartz-IV-Leistungen nicht gerechtfertigt. Die Empfänger haben laut Gericht das Recht, ein vorhandenes, angemessenes Auto zu behalten, ohne dass die Unterstützung gekürzt wird. Mittel für die Anschaffung eines Neuwagens seien aber nicht anrechnungsfrei.

Ein Bochumer Hartz-IV-Empfänger war vor Gericht gezogen. Vor dem Kauf des Autos hatte er sich noch bei der zuständigen Behörde informiert. Mit dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss (Az.: L 20 B 59/09 AS ER) widersprachen die Essener Richter einer anderslautenden Entscheidung des Sozialgerichts in Magdeburg. In Essen gehe man von einer „deutschlandweiten Signalwirkung“ aus, sagte ein Sprecher. Die Anrechnung der Abwrackprämie auf das Arbeitslosengeld II ist seit geraumer Zeit umstritten. Wie nun das Essener Gericht äußerte auch das Bundesarbeitsministerium die Auffassung, Zahlungen aus der Abwrackprämie müssten mit den Leistungen nach dem Hartz-IV-Gesetz verrechnet werden. Der Präsident des Bundessozialgerichts, Peter Masuch, bewertet dies jedoch Berichten zufolge anders. Die Abwrackprämie sei als „zweckbestimmte Einnahme“ zu werten, die laut Sozialgesetzbuch nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei.

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