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Urteil: Drogeriekette dm darf Medikamente verkaufen

In den Märkten der Drogeriekette dm dürfen künftig Medikamente bestellt und verkauft werden. Das Gericht konnte in dem Service keine Verletzung des geltenden Arzneimittelrechts erkennen.

Münster/Düsseldorf - Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) gab damit der Drogeriemarktkette Recht, die gegen ein Verbot der Stadt Düsseldorf geklagt hatte. Zugleich kippte das Gericht mehrere vorangegangene Gerichtsentscheidungen, in denen der Verkauf von Medikamenten in den Drogerien untersagt worden war.

Im Juni 2004 hatte dm in Kooperation mit einer Versandhandelsapotheke im niederländischen Venlo in acht Testfilialen in Düsseldorf, Krefeld, Mönchengladbach und Viersen einen Bestell- und Abholservice für Arzneimittel eingerichtet. Dabei wurden die in Deutschland üblichen Preise teilweise deutlich unterboten.

Kunden konnten in den Läden Bestellscheine ausfüllen und innerhalb von 72 Stunden in den Filialen die Medizin abholen. Dies hatte der Düsseldorfer Oberbürgermeister Joachim Erwin (CDU) untersagt, weil er darin einen Verstoß gegen das Arzneimittelrecht sah, laut dem apothekenpflichtige Arzneien nur in Apotheken verkauft werden dürfen.

Vertriebskonzept verstößt nicht gegen Apothekenrecht

Dem widersprach das OVG. Das Vertriebskonzept der Firma dm und der Venloer Apotheke verstoße weder gegen das Arzneimittel- noch das Apothekenrecht. Die Drogeriekette dm unterhalte auch keine verbotene Rezeptsammelstelle. Mit der Zulassung des Versandhandels mit Arzneimitteln sei auch das Sammeln von Rezepten in Briefkästen oder Bestellboxen zugelassen, erklärte das Gericht.

Das OVG hat eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung ist allerdings eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht möglich. (tso/ddp)

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