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URTEIL: URTEIL

„Nichtehelicher“ Mietrückstand Lebt ein nichteheliches Paar zusammen und haben beide den Mietvertrag unterschrieben, so braucht nach der Trennung der beiden die Frau – die während des Zusammenlebens den Haushalt geführt und das gemeinsame Kind betreut hat – aufgelaufene Mietrückstände nicht zur Hälfte mitzufinanzieren. Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht keine Notwendigkeit eines finanziellen Ausgleichs bei der von den beiden praktizierten Organisation der Partnerschaft.

„Nichtehelicher“ Mietrückstand

Lebt ein nichteheliches Paar zusammen und haben beide den Mietvertrag unterschrieben, so braucht nach der Trennung der beiden die Frau – die während des Zusammenlebens den Haushalt geführt und das gemeinsame Kind betreut hat – aufgelaufene Mietrückstände nicht zur Hälfte mitzufinanzieren. Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht keine Notwendigkeit eines finanziellen Ausgleichs bei der von den beiden praktizierten Organisation der Partnerschaft. Die ausgezogene Frau haftet nicht als „Gesamtschuldnerin“. (AZ: XII ZR 53/08) büs

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