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Wirtschaft: Vater Staat versüßt das Sparen für das Alter

Vom Sparerfreibetrag für Zinseinkünfte über die Bausparförderung, die Eigenheimzulage bis hin zum steuerlichen Sonderabgabenabzug für Lebensversicherungen und das 936-DM-Gesetz versucht der Staat, den Bürgern das Sparen und die Vermögensbildung nicht zuletzt im Blick auf das Alter schmackhaft zu machen.Auch der betrieblichen Altersvorsorge gewährt der Fiskus Steuerrabatt.

Vom Sparerfreibetrag für Zinseinkünfte über die Bausparförderung, die Eigenheimzulage bis hin zum steuerlichen Sonderabgabenabzug für Lebensversicherungen und das 936-DM-Gesetz versucht der Staat, den Bürgern das Sparen und die Vermögensbildung nicht zuletzt im Blick auf das Alter schmackhaft zu machen.Auch der betrieblichen Altersvorsorge gewährt der Fiskus Steuerrabatt.Im folgenden ein Überblick über die wichtigsten Fördermaßnahmen

DIREKTZUSAGEN: Hier sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vertraglich die Zahlung einer Betriebsrente zu.Der Arbeitgeber finanziert diese durch die Bildung von Pensionsrückstellungen, die nach Paragraph 6 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) anerkannt werden.Anlagevorschriften für die durch die Pensionsrückstellungen angesammelten Finanzmittel bestehen nicht.In der Phase der Anwartschaft fällt für die begünstigten Arbeitnehmer keine Lohnsteuer an.Erst wenn die Betriebsrente gezahlt wird, ist sie in vollem Umfang zu versteuern.Allerdings unter Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags nach Paragraph 19 EStG in Höhe von maximal 6000 DM pro Jahr.

DIREKTVERSICHERUNGEN: Hier schließt der Arbeitgeber gemäß Paragraph 4 b EStG zugunsten eines Arbeitnehmers eine Lebensversicherung ab.Für den Arbeitnehmer gelten die Beiträge als lohnsteuerpflichtiger Lohnbestandteil.In der Regel übernimmt der Arbeitgeber die Steuerpflicht.Bis zu einer Höchstgrenze von 3408 DM pro Jahr können die Direktversicherungsbeiträge mit einer pauschalen Lohnsteuer von 20 Prozent besteuert werden.

Um in den Genuß des Pauschalsteuersatzes zu kommen, müssen allerdings drei Voraussetzungen erfüllt werden: Die Versicherungsleistung darf nicht vor dem 60.Lebensjahr des versicherten Arbeitnehmers fällig werden, die Laufzeit muß mindestens 5 Jahre betragen, und die Todesfallsumme muß sich auf mindestens 60 Prozent der während der Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge belaufen.Die Leistungen aus Direktversicherungen werden grundsätzlich nach den gleichen Kriterien besteuert wie bei einer "normalen" Lebensversicherung, das heißt, die Kapitalzinsen sind bei einer Auszahlung nach 12 Jahren steuerfrei.

PENSIONSKASSEN: Pensionskassen sind rechtlich selbständige Altersversorgungseinrichtungen eines oder mehrerer Unternehmen.Nach Paragraph 4 c EStG sind Zuwendungen an Pensionskassen als Betriebsausgaben abzugsfähig.Als soziale Einrichtungen sind die Kassen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit.Ansonsten werden die Beiträge der Arbeitgeber und die Leistungen an die Arbeitnehmer wie bei Direktversicherungen versteuert.

UNTERSTÜTZUNGSKASSEN: Die Kassen sind rechtlich selbständige Versorgungseinrichtungen eines oder mehrerer Unternehmen.Nach Paragraph 4 d EStG dürfen Zuwendungen an Unterstützungskassen als Betriebsausgaben abgezogen werden.Als soziale Einrichtungen sind die Kassen von Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit.Spätere Renten unterliegen nach Abzug des Versorgungsfreibetrags in vollem Umfang der Einkommensteuer.Die relativ geringe quantitative Bedeutung der Kassen hängt nach Meinung des Bundesfinanzministeriums damit zusammen, daß Zuwendungen an die Unterstützungskassen vor Eintritt des Versorgungsfalls nur so lange steuerlich anerkannt werden, bis ein Kassenvermögen von lediglich zwei Jahresrenten pro Leistungsanwärter erreicht ist.

LEBENSVERSICHERUNGEN: Beiträge zu Lebensversicherungen gehören zu den Vorsorgeaufwendungen, die nach Paragraph 10 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig sind, und zwar gilt das für folgende Varianten: 1.Risikolebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; 2.Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht; 3.Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und mit regelmäßigen Beiträgen, wenn das Wahlrecht frühestens 12 Jahre nach Vertragsabschluß ausgeübt werden kann; 4.Kapitallebensversicherungen mit regelmäßigen Beiträgen und mit Sparanteil, wenn die Vertragsdauer mindestens 12 Jahre beträgt.Bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und bei Kapitalversicherungen muß zusätzlich die versicherte Todesfallsumme mindestens 60 Prozent der während der Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge betragen.Bei der Verwendung der Vertragsansprüche für bestimmte Finanzierungen wird der Sonderausgabenabzug ausgeschlossen.Vorsorgeaufwendungen können aber nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen abgezogen werden.Sie gelten nicht nur für Lebensversicherungsbeiträge, sondern auch für die Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen und weitere Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen.Die Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen setzen sich aus vier Komponenten zusammen: 1.Aus dem sogenannten Vorwegabzug von 6000 / 12 000DM (Alleinstehende/ Verheiratete), der bei Arbeitnehmern wegen des steuerfreien Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung um 16 Prozent der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit gekürzt wird.2.Aus dem Grundhöchstbetrag von 2610 / 5220 DM.3.Aus dem weiteren Höchstbetrag von 360 DM für Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung für nach dem 31.Dezember 1957 geborene Steuerpflichtige.4.Aus dem hälftigen Höchstbetrag.Danach können die Versicherungsbeiträge, die den Vorwegabzug, den Grundhöchstbetrag und den zusätzlichen Pflegehöchstbetrag übersteigen, bis zur Hälfte, höchstens bis zu 50 Prozent des Grundhöchstbetrags abgezogen werden.

SONSTIGES: Daneben gibt es einige Wohltaten zur Förderung des Sparens und der Vermögensbildung, die nicht speziell für die Altersvorsorge konstruiert sind, aber ihr gleichwohl dienen können.So stellt der Sparerfreibetrag Zinseinkünfte von 6000 / 12 000 DM steuerfrei.Dazu kommen 100 / 200 DM als Werbungskosten-Pauschbetrag für Kapitalerträge.Das Bausparen wird für Sparleistungen von jährlich maximal 1000 / 2000 DM mit einer Prämie von 10 Prozent begünstigt.Dabei gelten Höchstgrenzen für das zu versteuernde Einkommen von 50 000 / 100 000 DM.Das Wohneigentum wird überdies acht Jahre lang mit einer Eigenheimzulage gefördert.Für Neubauten beläuft sich die Zulage pro Jahr maximal auf 5000 DM und für Altbauten auf höchstens 2500 DM.Im Jahr der Antragstellung und in dem Jahr davor darf das Einkommen insgesamt 240 000/480 000 DM nicht überschreiten.Außerdem erhalten Eigenheimer ein "Baukindergeld" von 1500 DM pro Kind und Jahr.

Nach dem Vermögensbildungsgesetz, dem 936-DM-Gesetz, gibt es bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 27 000/54 000 DM eine Sparzulage von 10 Prozent, wenn die vermögenswirksamen Leistungen in Beteiligungen oder auf Bausparverträgen angelegt werden.

REINHARD UHLMANN (HB)

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