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Wirtschaft: Veraltete Rechtsprechung aufgehoben

Verbraucherfreundliches Urteil zu Folgen des Kartendiebstahls / Bislang gewann meistens die BankVON KARL M.WILHELM -Wurde eine gestohlene EC-Karte widerrechtlich verwendet, mußte bisher der Bankkunde nachweisen, daß ihn kein Verschulden an der Kenntnis des Täters von der Geheimzahl, der sogenannten PIN, trifft.

Verbraucherfreundliches Urteil zu Folgen des Kartendiebstahls / Bislang gewann meistens die BankVON KARL M.WILHELM

-Wurde eine gestohlene EC-Karte widerrechtlich verwendet, mußte bisher der Bankkunde nachweisen, daß ihn kein Verschulden an der Kenntnis des Täters von der Geheimzahl, der sogenannten PIN, trifft.Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gibt in einem neuen Urteil diese veraltete Rechtsprechung auf.Wer bisher einem deutschen Gericht erklärte, er wisse nicht, wie der Dieb seiner EC-Karte die Geheimzahl erfahren konnte, verlor unweigerlich seinen Prozeß gegen die Bank auf Erstattung der von dem Täter rechtswidrig ausgeführten Verfügungen über das Konto, soweit nicht aufgrund Allgemeiner Geschäftsbedingungen oder - sehr selten - aus Kulanzgründen die Bank freiwillig einlenkte. Diese Rechtsprechung führte zu teilweise absurden Darlegungen, wie etwa der Behauptung, die Geheimzahl sei unter Telefonnummern versteckt in einem gestohlenen Adreßbuch notiert worden.Ob das den Tatsachen entsprach oder nicht, kann dahingestellt bleiben, der von der klagenden Kundin vorgetragene Sachverhalt wurde nämlich als grobe Fahrlässigkeit gewertet.Im Ergebnis verhielt es sich bisher so, daß die Banken fast jeden Prozeß gewinnen konnten.Nur demjenigen, der die Geheimzahl nirgendwo notiert hatte, konnte kein Verschulden nachgewiesen werden.Man glaubte ihm aber nicht, weil der Dieb sich ja nur mit Kenntnis der Geheimzahl aus dem Bankguthaben bedienen konnte.Die Richter am OLG Hamm haben sich nun in dem Rechtsstreit eines Angestellten, dem die EC-Karte aus seinem Büroraum entwendet wurde, ernsthaft damit auseinandergesetzt, daß es entgegen den Beteuerungen der Banken und Sparkassen durchaus technisch möglich ist, innerhalb einiger Stunden die Geheimzahl herauszufinden. Bereits im Jahre 1993 ist - unbemerkt von der deutschen Justiz - die Konstruktionsbeschreibung eines Spezialrechners veröffentlicht worden, mit dem die auf einer EC-Karte abgespeicherten Daten entschlüsselt werden können.Auch wenn ein solcher Computer (noch) sehr teuer ist und von Spezialisten bedient werden muß, liegt es im Bereich des Möglichen, daß eine kriminelle Organisation über die notwendigen Finanzen zur Beschaffung der technischen und persönlichen Mittel verfügt.Die Richter verweisen in diesem Zusammenhang auf die Statistik des Bundeskriminalamts.Gab es danach 1992 nur 9080 Straftaten mittels rechtswidrig erlangter Karten für Geldausgabe- und Kassenautomaten, waren es 1995 schon 23,315 Fälle mit einer Gesamtschadenssumme von fast 31 Mill.DM.Die Tendenz ist steigend. Mit geringerem technischen Aufwand ist es auch möglich, die Geheimzahl durch Ausprobieren herauszubekommen.Ein Erraten der PIN auf diesem Weg erscheint nur auf den ersten Blick unwahrscheinlich.Zwar wird die Karte nach drei vergeblichen Versuchen automatisch eingezogen, jedoch kann der Fehlerzähler auf der Karte mittels Kartenlesegerätes und einer Eingabetastatur zurückgestellt werden.Einem versierten, technisch entsprechend ausgerüsteten Täter eröffnen sich damit beliebig viele Versuche, die Geheimzahl zu ermitteln. Die durch zwei kompetente Sachverständige belegten Feststellungen des Oberlandesgerichts ermöglichen es nun auch denjenigen, die schlicht und einfach wahrheitsgemäß vortragen, sie hätten die Geheimzahl nirgendwo notiert, einen Prozeß gegen die Bank zu gewinnen.Der - im Falle der Entdeckung als Prozeßbetrug strafbare - Versuch, wahrheitswidrig eine Geheimnotiz zu behaupten, die der Täter wider jedes Erwarten gefunden und entschlüsselt haben muß, hat nunmehr endlich und hoffentlich endgültig jeden Sinn verloren. Auch das Urteil der Richter aus Hamm ändert übrigens nichts daran, daß man sich die Geheimzahl nur zu merken hat und nirgendwo notieren soll.Der Verlust der Karte ist sofort - am besten dem zentralen Sperrdienst - zu melden.Wer die Meldung verzögert, haftet für Mißbrauch der Karte unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens.

KARL M.WILHELM

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