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Wirtschaft: Versicherungen: Änderungen beim Invalidenschutz

Im Rahmen der "kleinen" Rentenreform, die im Januar in Kraft getreten ist, haben sich für die gesetzlich Versicherten einige wichtige Veränderungen ergeben: Die Berufs- und die Erwerbsunfähigkeitsrente sind zur Erwerbsminderungsrente (Invalidenrente) zusammengefasst und für die unter 40-Jährigen deutlich beschnitten worden. Vorher existierte eine Zweiteilung in Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrente.

Im Rahmen der "kleinen" Rentenreform, die im Januar in Kraft getreten ist, haben sich für die gesetzlich Versicherten einige wichtige Veränderungen ergeben: Die Berufs- und die Erwerbsunfähigkeitsrente sind zur Erwerbsminderungsrente (Invalidenrente) zusammengefasst und für die unter 40-Jährigen deutlich beschnitten worden. Vorher existierte eine Zweiteilung in Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Berufunfähigkeitsrente griff bei Personen, die zu krank geworden waren, um ihren erlernten Beruf, etwa Chirurg, weiter auzuüben. Die Erwerbsunfähigkeitsrente betraf Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen gar nicht mehr arbeiten konnten. Im Gegensatz zur vorherigen Regelung gibt es jetzt die volle Erwerbsminderungsrente nur für diejenigen, die nicht einmal drei Stunden am Tag arbeiten können. Den halben Satz erhält, wer in der Lage ist, seinem Arbeitgeber bis zu sechs Stunden täglich zur Verfügung zu stehen. Die gesetzliche Neuregelung bringt es mit sich, dass der Betroffene "uneingeschränkt" auf andere Tätigkeiten verwiesen werden kann. Die bisherige berufliche Position wird nicht mehr berücksichtigt. Ein Ingenieur, der die Möglichkeit hat, sechs Stunden täglich als Pförtner zu jobben, verliert seinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Zuvor konnten Betroffene auf eine Stelle bestehen, die ihnen "zuzumuten" war.

dde

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