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Wirtschaft: Vertretungsmacht: Auch Ehepartner brauchen Vollmachten

Unverhofft kommt oft. Das gilt nicht nur für unerwarteten Geldsegen, sondern genauso für Krankheiten oder Unfälle.

Unverhofft kommt oft. Das gilt nicht nur für unerwarteten Geldsegen, sondern genauso für Krankheiten oder Unfälle. Wer dann wichtige Geschäfte zu erledigen hätte, kann mitunter böse Überraschungen erleben, wenn er glaubt, der Ehepartner könne das erledigen. Soll nämlich ein Ehegatte für den anderen einen Vertrag abschließen, benötigt er eine Vollmacht - jedenfalls, wenn es um mehr als den täglichen Einkauf geht. Eheleute können nicht alleine deshalb, weil sie verheiratet sind, ohne weiteres für einander rechtsgeschäftlich handeln. Dies gilt auch für erwachsene Angehörige untereinander: Lediglich für ihre minderjährigen Kinder können Eltern Verträge abschließen oder kündigen.

Die Frage der so genannten Vertretungsmacht - also ob beziehungsweise inwieweit jemand für einen anderen handeln kann - hat immer zwei Aspekte: Einerseits hat es Vorteile, wenn man nicht alles selbst erledigen muss, sondern sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann. Andererseits birgt dies Risiken. Denn der Vertreter kann unter Umständen Geschäfte mit Wirkung für den Vollmachtgeber abschließen, die er eigentlich nicht abschließen soll.

Da eine Ehe aber mehr ist als eine Geschäftsverbindung, gibt es für Alltagsgeschäfte eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass es keine "automatische" Vertretungsmacht gibt. Im Rahmen der so genannten Schlüsselgewalt ist jeder Ehegatte "berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie für den anderen Ehegatten zu besorgen". Gemeint sind damit Geschäfte des täglichen Lebens - also der Kauf von Lebensmitteln, Kleidung, Haushaltsgeräten oder (einzelnen) Einrichtungsgegenständen. Dabei kann es zu erheblichen Abgrenzungsproblemen kommen, vor allem, wenn es nicht nur um Kaufverträge, sondern etwa um Mietverträge, Versicherungsverträge oder gar Bankgeschäfte geht.

Liegt kein solches Alltagsgeschäft vor, kann ein Ehepartner auch nicht gegen seinen Willen verpflichtet werden: Möchte also nur einer der Eheleute ein neues Auto kaufen und nimmt er hierfür sogar einen Kredit auf, so wird der andere Ehepartner im Normalfall nicht Vertragspartner. Er muss dann auch die Raten nicht bezahlen. Eheleute haften deshalb auch nicht ohne weiteres für Geschäftsverbindlichkeiten des anderen.

Andererseits kann gewollt sein, dass ein Ehegatte ein Geschäft für den anderen tätigt, zum Beispiel einen Kaufvertrag schließt. Verlangt dann der Vertragspartner den Nachweis der Bevollmächtigung und kann eine schriftliche Vollmacht nicht vorgelegt werden, kann dies zu Verzögerungen und Komplikationen führen. Soll ein so genanntes einseitiges Rechtsgeschäft vorgenommen werden, soll der Ehegatte also etwa die Kündigung eines Vertrages aussprechen, muss er eine schriftliche Vollmacht vorlegen - und zwar im Original. Ansonsten kann der Vertragspartner die Kündigung als unwirksam zurückweisen.

Johannes Hofele

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