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Wirtschaft: Volkswagen: VW droht Strafe von 205 Millionen Mark

An diesem Donnerstag wird der Europäische Gerichtshof sein Urteil im Konflikt Volkswagen gegen die Europäische Kommission verkünden. Strittig ist, ob VW tatsächlich seinen italienischen Vertriebshändlern verboten hat, Fahrzeuge an Kunden außerhalb Italiens zu verkaufen.

An diesem Donnerstag wird der Europäische Gerichtshof sein Urteil im Konflikt Volkswagen gegen die Europäische Kommission verkünden. Strittig ist, ob VW tatsächlich seinen italienischen Vertriebshändlern verboten hat, Fahrzeuge an Kunden außerhalb Italiens zu verkaufen. Nach Ansicht der EU-Kommission ist dies erwiesen. Sie hatte VW und seine Tochtergesellschaften Audi AG und Autogerma SpA deshalb am 28. Januar 1998 mit einer ungewöhnlich hohen Geldbuße von rund 205 Millionen Mark belegt. VW hat daraufhin beim Europäischen Gerichtshof beantragt, diese Entscheidung für nichtig zu erklären. Da eine Klage keine aufschiebende Wirkung hat, wurde das Bußgeld als Bankbürgschaft hinterlegt. Sollte der Europäische Gerichtshof die Klage abweisen oder teilweise abweisen, könnte es zu Schadensersatzforderungen von VW-Vertragshändlern kommen. VW hat jedoch ebenso wie die EU-Kommission die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monaten Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. Würde die Klage nur zum Teil abgewiesen, bedeutete dies möglicherweise eine Senkung des Bußgeldes. Zu einer solchen Entscheidung kommt es nach Aussage einer Sprecherin des EuGH, wenn das Gericht zwar der Meinung ist, dass ein Bußgeld rechtens ist, die Vorwürfe aber nicht hinreichend bewiesen wurden.

Die EU-Kommission argumentiert, dass es gegen das Kartellverbot verstößt, wenn VW - wie zwischen 1993 und 1995 offenbar häufig geschehen - massiv dagegen vorgeht, wenn italienische Vertriebshändler an Kunden aus dem Ausland oder ihre Mittelsleute zu gleichen Preisen verkauften wie an einheimische Kunden. Dies lohnte sich damals für die Verbraucher, weil der Kurs der italienischen Lira durch die Abwertung 1992 sehr niedrig war. VW dagegen beruft sich auf die so genannte Gruppenfreistellung, die Ausnahmen vom Kartellverbot für die Automobilindustrie und andere Branchen gewährt. Sie ermöglicht beispielsweise, dass Automobilproduzenten die Fahrzeuge ausschließlich an ihre Vertragshändler verkaufen. Diese dürfen außerhalb ihres Vertragsgebietes nur an Endabnehmer und andere Vertragshändler verkaufen, nicht aber an nicht-autorisierte Wiederverkäufer.

VW und Audi behaupten nun, sie hätten nur Verkäufe an nicht-autorisierte Zwischenhändler unterbunden. Es sei nie darum gegangen, den Verkauf an Endverbraucher zu verhindern. Die Händler selbst hätten wegen komplizierter finanztechnischer Abwicklungen nicht an ausländische Käufer verkaufen wollen. Händlerkündigungen, die VW vorgeworfen werden, hätten andere Ursachen. Händler hätten beispielsweise gegen das Verbot verstoßen, eine zweite Marke zu führen. Es sei auch zu Verzug bei Zahlungsverpflichtungen gekommen. Daß deshalb die Verträge mit einzelnen Händlern gekündigt worden seien, dürfe nicht als Verstoß gegen die Gruppenfreistellungsverordnung bewertet werden. Die Gruppenfreistellungsverordnung für den Kfz-Handel läuft im September 2002 aus. Die EU-Kommission wird im kommenden Jahr darüber entscheiden, ob sie, wie von den Autoherstellern gewünscht, verlängert wird. Ende des Jahres soll ein Zwischenbericht dazu vorgelegt werden. Es zeichnet sich jedoch ab, dass die Kommission Gebietsmonopole nicht weiter tolerieren wird. Wettbewerbskommissar Monti will eine Angleichung der Automobilpreise in Europa herbeiführen; sie machen zum Teil 30 Prozent aus.

msb

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