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WAS AUSZUBILDENDE WISSEN SOLLTEN: Neue Rechte, neue Pflichten

Ausbildungsfremde AufgabenKaffee kochen? Putzen?

Ausbildungsfremde Aufgaben

Kaffee kochen? Putzen? „Muss ein Azubi nur Kaffee kochen, ist das nicht zulässig“, sagt Nico Schönefeldt, Ausbildungsexperte beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK). Gleich beschweren sollte man sich aber nicht, wenn man einmal Fleißaufgaben machen muss. Im Zweifel mit dem Ausbilder sprechen.

Probezeit

Die Probezeit dauert mindestens einen und höchstens vier Monate. In dieser Phase können sowohl der Betrieb als auch der Azubi in schriftlicher Form fristlos und ohne Angaben von Gründen kündigen. Verlängern darf der Betrieb die Probezeit nur in Ausnahmefällen, wenn der Azubi etwa über mehrere Wochen krank war. Wird eine Auszubildende in der Probezeit schwanger, gilt diese automatisch als bestanden.

Überstunden

Von Auszubildenden können unter bestimmten Voraussetzungen Überstunden verlangt werden. Jedoch ist der Betrieb verpflichtet, die Überstunden extra zu bezahlen oder ihm Freizeitausgleich zu gewähren.

Arbeitszeit

Die tägliche Arbeitszeit muss im Ausbildungsvertrag geregelt sein. Dabei schreiben das Arbeitszeitgesetz sowie das Jugendarbeitsschutzgesetz bestimmte Höchstgrenzen vor. So dürfen etwa minderjährige Lehrlinge nicht länger als acht Stunden täglich arbeiten und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich. dpa

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