zum Hauptinhalt

Wirtschaft: Was man über die risikoreiche Anlageform wissen sollte

Ausschüttung: Sie kann vom Bilanzgewinn, der Dividende oder der Gesamtkapitalrendite abhängen. Meist ist ein Mindestbetrag festgelegt.

Ausschüttung: Sie kann vom Bilanzgewinn, der Dividende oder der Gesamtkapitalrendite abhängen. Meist ist ein Mindestbetrag festgelegt. Im Normalfall wird der Genussschein zum Nennwert zurückgezahlt und schließt eine Gewinnbeteiligung ein. Ausgeschüttet wird in der Regel erst, nachdem der Gewinn auf der Hauptversammlung oder der Verwaltungsratssitzung festgestellt wurde. Die meisten Fonds kaufen nur Genussscheine mit fester Ausschüttung.

Flat-Notierung: Genüsse werden im Gegensatz zu Anleihen nicht zum Barwert gehandelt. Das bedeutet, dass die aufgelaufenen Stückzinsen bereits in der Notierung des Scheins enthalten sind. Deswegen müssen die Stückzinsen bei Kauf oder Verkauf nicht, wie sonst bei Anleihen üblich, berücksichtigt werden. Bei Genussscheinen fallen im Gegensatz zu festverzinslichen Wertpapieren keine steuerpflichtigen Stückzinsen an. Jedoch gilt: Wird der Schein innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr verkauft, muss ein Kursgewinn versteuert werden. Zumeist sind Genussscheine nach dem Ausschüttungstermin preiswerter als zuvor. Im Idealfall sinkt der Kurs etwa um die Höhe der Ausschüttung. Der Schein steigt dann wieder im Kurs - umso deutlicher, je näher der nächste Ausschüttungstermin rückt.

Nachrangigkeit: Hierin liegt das größte Risiko aller Genüsse. Wenn der Schuldner (Emittent) in Konkurs geht, müssen sich die Genussscheininhaber hinten anstellen: Zuerst werden alle anderen Gläubiger aus der Konkursmasse bedient. Deswegen ist es wichtig, Emittenten mit hervorragender Bonität auszuwählen. Die so genannte Nachrangigkeit gilt für nahezu alle Genussscheine. Denn, nur wenn Nachrangigkeit in den Emissionsbedingungen vereinbart ist, können Banken das Genussscheinkapital als haftendes Eigenkapital deklarieren.

Nachzahlung: In den Emissionsbedingungen ist geregelt, wovon die Höhe der jährlichen Ausschüttung abhängt. Wenn eine Ausschüttung ausfällt, ist nicht sicher, ob der Anleger sein Geld später noch bekommt. Er hat nur dann ein Recht auf Nachzahlung, wenn dies in den Vertragsbedingungen ausdrücklich festgelegt ist.

Kündigung: Die Mehrzahl der Scheine verfügt über eine festgelegte Laufzeit. Der Vertrag kann aber auch vorsehen, dass der Emittent vorzeitig kündigen darf, zum Beispiel wenn sich die steuerlichen Rahmenbedingungen geändert haben. Der Schein wird dann zum Nennwert zurückgegeben - auch wenn der aktuelle Börsenpreis darüber liegt. Aus Sicht des Emittenten ist die Kündigung attraktiv, wenn das Zinsniveau gefallen ist und er sich zu niedrigeren Konditionen frisches Kapital am Markt beschaffen kann.

Bedeutung für den Schuldner: Genussscheine zählen aus Sicht des Emittenten zum Eigenkapital, wenn die Nachrangigkeit vereinbart ist. Für die Unternehmen ist diese Art der Kapitalbeschaffung bequem, zumal der Genussschein-Inhaber kein Stimmrecht auf der Hauptversammlung hat.

Floater: Sogenannte Floater gehören nicht zum Portefeuille der Fonds. Diese rentenähnlichen Genüsse mit variablem Kupon und deutlichem Zinsaufschlag sind eine Alternative zu Termingeldern.

pbs, HB

Zur Startseite