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Wirtschaft: Was zu beweisen wäre

DÜSSELDORF (mf/HB).Gesetz den Fall, ein Bankkunde gerät in die jetzt üblich gewordenen Fahndungen der Finanzverwaltung bei einer Bank.

DÜSSELDORF (mf/HB).Gesetz den Fall, ein Bankkunde gerät in die jetzt üblich gewordenen Fahndungen der Finanzverwaltung bei einer Bank.Er wird nach der Herkunft von Bankguthaben oder Wertpapierdepots befragt, deren Zinsen er nicht deklariert hat und deren Herkunft er nicht erklären kann.Denn oft werden Zinserträge verschwiegen, weil auch das Kapital aus verborgenen Quellen geflossen ist.

In solchen Notsituationen greift der "ertrinkende" Steuerpflichtige gern zum Strohhalm einer Lüge: Er habe das Glück eines hohen Spielbankgewinns gehabt.Spiel-, Sport-, Wett- und Lotteriegewinne bleiben nämlich grundsätzlich unversteuert, weil es hier am Verhältnis einer Leistung zu einer Gegenleistung fehlt.

Die Steuerfahndung wird an ein solches Märchen nicht glauben.Sie wird in der Regel wie folgt vorgehen: Bei buchführungspflichtigen Steuerzahlern wird sie den Unterschied zwischen dem betrieblichen Anfangsvermögen am Beginn eines längeren Zeitraums und dem Endvermögen - d.h.die Summe der im Betrieb verbliebenen Gewinne sowie die Privatentnahmen - feststellen.Sie wird dann eine Zuwachsrechnung des Privatvermögens aufmachen.Bei Steuerpflichtigen ohne Buchführungspflicht wird sie die Summe der Einkommen ermitteln, den Verbrauch schätzen und die Differenz mit dem Vermögen im Depot oder auf den Konten vergleichen.Kann der Steuerzahler die Differenz zwischen Einkommen und Vermögen nicht plausibel erklären, wird vermutet, daß es sich um nicht erklärtes und unversteuertes Einkommen handelt.

Wenn sich der Steuerzahler darauf beruft, daß die nicht geklärten Vermögenszuflüsse auf Spielbankgewinnen beruhen, muß er dies eindeutig beweisen.Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil 1K 39/96 vom 17.März 1998 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH beschrieben, welche Anforderungen an den Beweis zu stellen sind, wenn er vom Finanzamt akzeptiert werden soll

Wer aus einer bestimmten Tatsache eine für ihn vorteilhafte Rechtsfolge ableitet, hat deren Vorliegen nachzuweisen.Er muß also den Nachweis führen über die Höhe und den Zeitpunkt von nicht einkommensteuerbaren oder nicht einkommensteuerpflichtigen Zuflüssen.An diesen Nachweis sind nach der BFH-Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen.Dies gilt vor allem für das Glücksspiel, das von Spielbanken organisiert wird, um Überschüsse zu erzielen, so daß die Spieler statistisch gesehen immer die Verlierer sein müssen.Die Ausnahme von der Regel ist also im Einzelfall zweifelsfrei zu belegen.Der Steuerpflichtige muß beweisen, welchen Überschuß aus dem Glücksspiel er wann erzielt hat, indem er Gewinne und Einsätze darlegt.Er muß angeben, wie die Überschüsse verwendet wurden.Denn die Tatsache, daß bestimmte Überschüsse erzielt wurden, reicht nicht aus ohne Nachweis, wie und wann diese Spielgewinne dann auch in das Privatvermögen gelangt sind.

Die Beweismittel müssen tauglich sein.Es muß sich also in erster Linie um ordnungsgemäße und nachprüfbare Aufzeichnungen handeln, die im Ergebnis den Anforderungen an die Aufzeichnungen eines Kaufmanns entsprechen müssen, auch wenn sie einen privaten Charakter haben.Daneben kommen zum Beweis auch Zeugen in Betracht.Die Heranziehung von Erfahrungssätzen scheidet angesichts der Zufallsabhängigkeit des Glücksspiels aus.

Im Urteilsfall konnte der Steuerpflichtige - ein Unternehmer - nur Besuchslisten einer Spielbank und unbestimmte Aufzeichnungen über Gewinne oder Verluste von fünf Spieltagen bei 39 Besuchen vorlegen.Andere Informationsmittel hatte er nicht, weil die Spielbank Aufzeichnungen über Gewinne und Verluste der Spieler nicht führt.Weder wurden bestimmte Beträge an Gewinnen und Einsätzen benannt, noch die Verwendung der angeblichen Gewinne unter Beweis gestellt, noch Aufzeichnungen vorgelegt oder Zeugen genannt.Er konnte also nicht nachweisen, daß Überschüsse aus Glücksspielen in sein Vermögen gelangt waren.Die Beweiskraft seiner Buchführung war deshalb durch die Vermögenszuwachsrechnung erschüttert.Das Finanzamt durfte Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit seiner Buchführung haben.

In einem anderen Fall dagegen hatte der BFH in seinem Urteil IVR 359/58 vom 10.November 1961 Spielbankgewinne anerkannt, weil der Steuerpflichtige die Nachweisanforderungen erfüllt hatte: Er hatte Kasino-Eintrittskarten mit Vermerken über erzielte Spielgewinne vorgelegt und mehrere Zeugen benannt, welche die Erzielung von Spielgewinnen der Höhe nach schriftlich bestätigt hatten.

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