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WAS ERLAUBT IST: WAS ERLAUBT IST

Kinderzwischen 13 und 14 Jahren dürfen lediglich zwei bis drei Stunden am Tag leichte Aushilfsjobs ausüben, etwa Kinder beaufsichtigen oder Zeitungen austragen. Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren dürfen – wenn sie noch schulpflichtig sind – an maximal 20 Werktagen im Jahr arbeiten und zwar höchstens acht Stunden täglich, jedoch nicht vor 6 Uhr morgens und nach 20 Uhr abends.

Kinder

zwischen 13 und 14 Jahren dürfen lediglich zwei bis drei Stunden am Tag leichte Aushilfsjobs ausüben, etwa Kinder beaufsichtigen oder Zeitungen austragen. Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren dürfen – wenn sie noch schulpflichtig sind – an maximal 20 Werktagen im Jahr arbeiten und zwar höchstens acht Stunden täglich, jedoch nicht vor 6 Uhr morgens und nach 20 Uhr abends. Die Arbeit an Wochenenden und Feiertagen ist verboten. Ausnahmen gibt es für Bäckereien, Supermärkte und Gaststättenbetriebe.

Schüler ab 18 Jahren, die an 50 Tagen im Jahr regelmäßig einer stundenweisen Tätigkeit nachgehen und maximal 400 Euro monatlich verdienen, gelten als geringfügig Beschäftigte, (sogenannte Minijobber): Der Arbeitgeber zahlt für sie eine Sozialversicherungs- und Steuerpauschale in Höhe von 30 Prozent. Diese wird nicht vom Gehalt abgezogen. Schüler, die nur während eines vertraglich festgelegten Zeitraums von weniger als zwei Monaten, also beispielsweise in den Sommerferien arbeiten, gelten als kurzfristig Beschäftigte. Sie sind sozialversicherungsfrei, ihr Gehalt wird ab einem Verdienst von 900 Euro monatlich steuerpflichtig. Junge Menschen ab 18, deren Einkünfte und Bezüge 8004 Euro im Jahr übersteigen, verlieren ihren Anspruch auf Kindergeld. Schüler im Alter von 16 bis 25 Jahren, deren Eltern Hartz IV-Leistungen beziehen, dürfen maximal vier Wochen im Jahr Vollzeit arbeiten. Bis 1200 Euro bleibt der Verdienst anrechnungsfrei. lub

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