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WAS ERLAUBT IST: Höchstens acht Stunden am Tag

KEINE WAHLDie Arbeitszeit, während der ein Arbeitnehmer tätig sein muss, wird grundsätzlich vom Arbeitgeber bestimmt, erklärt der Anwalt Stefan Lingemann. Das gilt auch für Nachtarbeit.

KEINE WAHL

Die Arbeitszeit, während der ein Arbeitnehmer tätig sein muss, wird grundsätzlich vom Arbeitgeber bestimmt, erklärt der Anwalt Stefan Lingemann. Das gilt auch für Nachtarbeit.

HÖCHSTGRENZE

Das Maximum je Werktag liegt, wie bei Tagarbeit, bei acht Stunden. Es kann, je nach Notwendigkeit, auf zehn Stunden verlängert werden. Innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen darf der Schnitt von acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden.

AUSGLEICH

Die Nachtarbeit muss ausgeglichen werden. Für die geleisteten Arbeitsstunden muss der Arbeitgeber eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage gewähren. Enthält der Tarifvertrag keine abweichende Regel, erhält ein Nachtarbeiter auf das ihm für die Nachtarbeit zustehende Bruttoarbeitsentgelt in der Regel einen Zuschlag von 25 Prozent. Der Arbeitgeber kann zwischen Freizeitausgleich und Zuschlag wählen. jba

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