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Wirtschaft: Wenn Arbeitslose Urlaub machen

Was macht ein Arbeitsloser im Sommer? Steht ihm, wie den Erwerbstätigen, Urlaub zu?

Was macht ein Arbeitsloser im Sommer? Steht ihm, wie den Erwerbstätigen, Urlaub zu? Oder sind ihm die Ferienstrände von Amts wegen verschlossen? Wie so oft: Es kommt darauf an. Im Regelfall soll ein Arbeitsloser seinen Wohnort nicht verlassen. Es könnte ja sein, daß ein Arbeitsangebot kommt, das gerade für ihn interessant ist. Dann aber muß er "zur Verfügung" sein, um schnell "reagieren" zu können. Doch ändert dieser Grundsatz nichts daran, daß Arbeitslose bis zu drei Wochen im Jahr "Urlaub" machen können. Allerdings sollten sie dabei einige Regeln beachten.Die Sachbearbeiter beim Arbeitsamt geben ihre Zustimmung zum Urlaub im Regelfall, wenn keine Anzeichen dafür vorliegen, daß während der Abwesenheit Arbeitsplätze für diesen Arbeitsuchenden angeboten werden. Das heißt aber auch: Wer voraussichtlich bald wieder vermittelt werden kann, der muß zu Hause bleiben. Und eine solche Chance ist in der ersten Zeit der Arbeitslosigkeit besonders groß.Deshalb sind die Vermittler in den ersten drei Monaten bei der "Urlaubsgewährung" besonders zurückhaltend, was vor allem dann unangenehm sein kann, wenn ein Arbeitnehmer kurz vor einer geplanten Reise seinen Arbeitsplatz verliert. Dann könnten auf den Arbeitslosen zum Beispiel Stornokosten zukommen, die weder von einer Reiserücktrittskostenversicherung noch vom Arbeitsamt übernommen werden. Andererseits könnte gerade dieser Tatbestand einen Arbeitsvermittler "gnädig" stimmen - unterstellt, daß Arbeitsplatzangebote für diesen Arbeitslosen in nächster Zeit nicht zu erwarten sind.Für Arbeitslose mit Urlaubsgenehmigung gilt: Geht die Reise nicht allzuweit in die Ferne, so bleibt die Ferienadresse am besten beim Arbeitsamt. Sollte sich plötzlich ein Stellenangebot einfinden, so kann es gegebenenfalls wahrgenommen werden. Ist das Reiseziel aber der ferne Süden, dann verzichtet das Amt auf die Rückrufmöglichkeit.Nach drei Wochen muß der Arbeitslose aber wieder zurück sein: Längerer Urlaub ist nicht drin. Wer dennoch zum Beispiel vier Wochen bleibt, der bekommt nur für drei Wochen das Arbeitslosengeld beziehungsweise die Arbeitslosenhilfe weitergezahlt. Urlaub, der über sechs Wochen hinausgeht, führt sogar zum Verlust des Geldes für den gesamten Zeitraum. Das gilt auch für Arbeitslose, die nur für zwei oder drei Wochen verreisen wollen, dies aber ohne amtliche Erlaubnis tun - und dabei auffallen. Deshalb unbedingt vorher mit dem Arbeitsamt den Urlaubstermin abstimmen; als Arbeitnehmer hätte man ja auch nur mit Arbeitgeber-Segen fahren können. Wer auf eigene Faust fährt und dabei ertappt wird, der gilt für das Arbeitsamt als nicht erreich- und damit als nicht vermittelbar. Damit entfällt der Leistungsanspruch. Durch rechtzeitige Absprache läßt sich das vermeiden.Eine Ausnahme gibt es doch: 58jährige und ältere Arbeitslose, die nicht mehr vermittelt werden und zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Altersrente gehen wollen, können bis zu 17 Wochen im Jahr "bezahlten Urlaub" machen.

WOLFGANG BÜSER

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