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Wirtschaft: Wenn Kollegen Fehler machen

Wegen des Fehlers eines Kollegen darf ein Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres entlassen werden. Das gilt auch dann, wenn man die Arbeitsergebnisse des Kollegen überprüfen muss und zu verantworten hat.

Wegen des Fehlers eines Kollegen darf ein Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres entlassen werden. Das gilt auch dann, wenn man die Arbeitsergebnisse des Kollegen überprüfen muss und zu verantworten hat. Dies entschied das Hessische Landesarbeitgericht (AZ: 9 Sa 1315/12), teilte die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit. So muss eine langjährige Mitarbeiterin trotz eines solchen Fehlers weiter beschäftigt werden.

Die 48-Jährige arbeitet seit 1986 bei einer Bank, zuletzt als Sachbearbeiterin im Zahlungsverkehr. Zu ihren Aufgaben gehört unter anderem die Überprüfung von Überweisungsbelegen und gegebenenfalls deren Korrektur. Dabei übersah sie im Zahlungsbeleg eines Rentners, dass ein Arbeitskollege an einer Stelle statt 62,40 Euro 222.222.222,22 Euro eingetragen hatte. Wie sich im Nachhinein herausstellte, war der Kollege bei einem Sekundenschlaf auf die Taste „2“ der PC-Tastatur geraten und hatte diese länger gedrückt gehalten. Durch eine systeminterne Prüfungsroutine wurde der Fehler bemerkt und berichtigt.

Die Bank warf der Mitarbeiterin die vorsätzliche Täuschung über ihre Arbeitsleistungen vor. Sie habe die Belege nicht geprüft, sondern ohne Prüfung freigegeben. Das Geldinstitut kündigte ihr fristlos. Die Frau hatte mit ihrer Kündigungsschutzklage in beiden Instanzen Erfolg. Eine vorsätzliche Schädigung des Arbeitgebers oder eine vorsätzliche Manipulation des Arbeitsablaufs lägen nicht vor, so die Richter. Eine negative Prognose sei nach Abwägung aller Umstände aber nicht erkennbar. Die Bank hätte die Mitarbeiterin zunächst abmahnen müssen. Tsp

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