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Wirtschaft: Wer bei einem Sportunfall in der Freizeit haftet

In seiner Freizeit spielt man Tennis oder Squash, geht zum Golfen oder fährt Fahrrad, läuft Ski oder Inline-Skates - wer Sport treibt, hat Spaß und hält sich fit. Doch viele dieser Sportarten haben eines gemeinsam: Sie sind mit einem erhöhten Risiko verbunden, sich und andere zu verletzen oder Sachen zu beschädigen.

In seiner Freizeit spielt man Tennis oder Squash, geht zum Golfen oder fährt Fahrrad, läuft Ski oder Inline-Skates - wer Sport treibt, hat Spaß und hält sich fit. Doch viele dieser Sportarten haben eines gemeinsam: Sie sind mit einem erhöhten Risiko verbunden, sich und andere zu verletzen oder Sachen zu beschädigen. Schnell kollidieren zwei Skifahrer auf der Piste, rempelt ein Inline-Skater einen Fußgänger an oder "verzieht" ein Golfer seinen Abschlag und trifft auf der benachbarten Spielbahn einen anderen Spieler. Kommt es zum Schaden, folgt die Frage, ob und in welcher Höhe der Schädiger den entstandenen Schaden ersetzen muss und ob der Geschädigte zusätzlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld hat.

Aus juristischer Sicht ist im Schadensfall die schuldhafte Verletzung einer Sorgfaltspflicht des Schädigers gegenüber dem Geschädigten Voraussetzung für dessen Anspruch auf Schadensersatz beziehungsweise Schmerzensgeld. Schuldhaft bedeutet, dass der Schädiger vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat; fahrlässig handelt, wer die jeweils erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Der Umfang der Sorgfaltspflicht des Schädigers gegenüber dem Geschädigten ergibt sich zunächst aus allgemeinen Erwägungen: Niemand darf widerrechtlich einen anderen verletzen oder schädigen. Jeder hat sich so zu verhalten, dass er die Gefährdung anderer ausschließt oder jedenfalls minimiert. Dabei wird grundsätzlich der Maßstab der Sorgfaltspflicht des "Durchschnittsbürgers" zugrunde gelegt.

Kommt es zu einem Haftpflichtfall, wird in der Regel - soweit für den Verursacher eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde - sein Versicherer die Abwicklung des Falles übernehmen. Das allgemeine zivilrechtliche Haftungsrecht findet Anwendung auf Fälle, in denen durch die sportliche Aktivität des Einen ein unbeteiligter Dritter zu Schaden kommt: Kollidiert beispielsweise ein Inline-Skater auf dem Gehweg mit einem Passanten wird ein Anspruch des geschädigten Passanten allein am allgemeinen Haftungsrecht zu messen sein.

Der Maßstab für die Sorgfaltspflicht beim Sport kann im Einzelfall durch die für die betreffende Sportart geltenden Regeln konkretisiert werden. Wer beispielsweise bei einem Fußballspiel entgegen den Spielregeln des Deutschen Fußballbundes vorsätzlich ein grobes Foul begeht und dabei einen Gegenspieler verletzt, kann - wegen des pflichtwidrigen Regelverstoßes - unter Umständen auch von einem Zivilgericht zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt werden. Dabei prüft das Gericht den Anspruch des Geschädigten zwar auf der Grundlage des allgemeinen zivilrechtlichen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruches, es wird jedoch bei der Ermittlung und der Festlegung des Umfanges der Sorgfaltspflicht die Regeln der speziellen Sportart heranziehen und bei der Konkretisierung der Pflicht wie auch bei der Beurteilung des entstandenen Anspruchs berücksichtigen.

Der Einfluss des konkreten Regelwerkes auf den Umfang der jeweiligen Sorgfaltspflicht ist von Sportart zu Sportart unterschiedlich. So gibt es etwa eine umfangreiche Rechtsprechung deutscher und österreichischer Zivilgerichte zu Skipistenunfällen. Bei denen haben die Gerichte die Regeln des internationalen Skiverbands (FIS) für Alpinskifahrer zur Beurteilung, ob einem Skifahrer ein pflichtwidriges - und damit schuldhaftes Verhalten - anzulasten ist, herangezogen und entsprechend in das jeweilige Urteil eingebunden. So soll ein "von oben" kommender Fahrer beispielsweise "auf Sicht" fahren und seine Fahrspur so wählen, dass er unter Beachtung der Fahrweise des weiter unten Fahrenden diesen in ausreichendem seitlichen Abstand überholt, ohne ihn zu gefährden. Kommt es infolge des regelwidrigen Verhaltens zur Kollision mit einem anderen Pistennutzer, ist der "Pisten-Rowdy" dem Geschädigten zum Ersatz des Schadens und regelmäßig auch zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet. Nur wenn auch dem Geschädigten ein Fehlverhalten im Sinne der FIS-Regeln anzulasten ist, kommt demnach eine Schadensteilung in Betracht.

In einigen Sportarten haben Gerichte auch schon Regeln in die Prüfung eines Schadensersatzanspruches einbezogen, die nicht den Spielverlauf des Sports an sich, sondern vielmehr das Verhalten der Spieler beim Sport beschreiben. Dies gilt beispielsweise für die "Etikette" beim Golfspiel. Im konkreten Fall wurde ein Golfer zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt, nachdem er unter Missachtung der "Etikette" seinen Ball abschlug, obwohl die vorherige Spielergruppe noch nicht außer Reichweite war. Er traf mit dem von ihm geschlagenen Ball eine Spielerin der Vorgruppe an der Hand und verletzte sie. Das Gericht stützte den Anspruch der Geschädigten unter anderem auf die "Etikette" im Golfsport, die der Schädiger missachtet habe. Gleichwohl musste die Geschädigte ein Viertel ihres Schadens selbst tragen, da sie nach Auffassung des Gerichts ebenfalls gegen die ihr aufgrund der "Etikette" obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen hatte und nicht in dem erforderlichen Maß auf die ihr nachfolgenden Spieler und die von diesen geschlagenen Bälle geachtet habe.

Gut beraten ist also, wer sich der potentiellen Gefährlichkeit seiner Betätigung bewusst ist und sich entsprechend umsichtig verhält. Dabei ist es unerlässlich, sich über die jeweils geltenden Regeln zu informieren und sich nach ihnen im Umgang mit anderen Sportlern zu verhalten. Nicht vergessen sollte man dabei allerdings, dass Sport auch Spaß machen soll.

Der Autor Jürgen Rodegra ist promovierter Rechtsanwalt in Berlin-Mitte mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Zivil- und Wirtschaftsrecht; der Co-Autor Martin Buth ist Rechtsreferendar in derselben Kanzlei.

Jürgen Rodegra, Martin Buth

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