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Wirtschaft: Wer zuviel bezahlt hat, bekommt sein Geld zurück

Bei Sonderbelastungen kann sich die Steuererklärung lohnen / Manche müssen allerdings noch nachzahlenVON WOLFGANG BÜSERMonat für Monat geht ein Teil des Verdienstes ans Finanzamt.Einmal im Jahr sind die Rollen jedoch vertauscht: wenn die vom Einkommen zu zahlende Jahressteuer mit den monatlichen Abschlagszahlungen, die bei Arbeitnehmern vom Lohn oder Gehalt abgehalten wurden, verglichen wird.

Bei Sonderbelastungen kann sich die Steuererklärung lohnen / Manche müssen allerdings noch nachzahlenVON WOLFGANG BÜSERMonat für Monat geht ein Teil des Verdienstes ans Finanzamt.Einmal im Jahr sind die Rollen jedoch vertauscht: wenn die vom Einkommen zu zahlende Jahressteuer mit den monatlichen Abschlagszahlungen, die bei Arbeitnehmern vom Lohn oder Gehalt abgehalten wurden, verglichen wird.Meistens ergibt sich dabei, daß zuviel ans Finanzamt überwiesen wurde.Dann gibt es Geld zurück.Allerdings kann es umgekehrt auch passieren, daß eine Nachzahlung zu leisten ist - kurioserweise zum Beispiel dann, wenn im Vorjahr Arbeitslosengeld bezogen wurde.Jedoch geschieht weder das eine noch das andere automatisch.Schließlich können die Finanzbeamten ja nicht erkennen, ob über die in der Steuertabelle berücksichtigten Pauschal- und Freibeträge hinaus bei den Arbeitnehmern höhere Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen angefallen sind.Auch wissen die Finanzbeamten nicht, ob "Lohnersatzleistungen" - beispielsweise Arbeitslosengeld - zu berücksichtigen sind.Jeder Steuerzahler ist deshalb selbst dafür zuständig, daß das Finanzamt von zusätzlichen Belastungen erfährt: per "Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer".Viele Arbeitnehmer haben zwei Jahre Zeit, um die Anträge auszufüllen und an das Finanzamt zurückzuschicken.Sie können also die in 1997 zuviel gezahlte Steuer noch bis Ende 1999 zurückholen, für 1998 haben sie sogar bis noch Ende 2000 Zeit.Andere hingegen müssen die Steuererklärung für 1997 schon bis Ende Mai 1998 abgeben.Für wen lohnt es sich, eine Steuererklärung einzureichen? So kurios das klingt: zum Beispiel für alle, die auf der Steuerkarte 1997 einen Freibetrag notiert hatten - etwa wegen eines langen Arbeitswegs oder weil der Häuslebauer-Paragraph 10e genutzt wurde.Das heißt: Der Steuerfreibetrag hat zwar im Laufe des Jahres 1997 Steuern gespart - zugleich aber auch höhere Steuern verursacht.Das hängt mit der sogenannten Vorsorgepauschale zusammen, die wegen des Freibetrages nur in geringerer Höhe berücksichtigt worden ist.Es gibt noch eine ganze Reihe weiterer Gründe, einen Antrag zu stellen.Wenn beispielsweise der Weg zur Arbeit bei 220 Arbeitstagen im Jahr länger als 13 Kilometer war.Allein hierdurch wird die allen Arbeitnehmern zustehende Pauschale von 2000 DM pro Jahr überschritten.Auch wenn Sie 1997 geheiratet haben, kann es sich lohnen, einen Antrag zu stellen.Weitere Gründe sind ein Umzug aus beruflichen Gründen oder eine doppelte Haushaltsführung ebenfalls aus beruflichen Gründen, sofern Sie dafür nicht schon seit zwei Jahren mit dem Finanzamt abgerechnet haben.Wer mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Arbeitszimmer zu Hause schafft, sollte ebenfalls einen Antrag einreichen.Dasselbe gilt auch für Beschäftigte, die an ihrer Arbeitsstelle keinen festen Arbeitsplatz haben.Wer Gewerkschaftsbeiträge gezahlt hat, an Kirchen, Vereine oder Parteien gespendet hat oder dem getrennt lebenden Partner Unterhalt zahlt, sollte sich ebenfalls an das Finanzamt wenden.Auch bei Krankheitskosten, die nicht anderweitig erstattet wurden und die Ihren zumutbaren Eigenanteil überstiegen haben, ist es ratsam, den Antrag abzugeben.Das gleiche gilt für den Fall, daß sie einen Unfall auf dem Weg zur Arbeitsstelle hatten, dessen Kosten Ihnen nicht oder nur zum Teil ersetzt wurden.Außerdem sollten Sie den Antrag abgeben, wenn Sie einen Behinderungsgrad von 50 oder mehr zuerkannt bekommen haben oder geschieden worden sind.Auch wenn Sie im Laufe des Jahres unterschiedlich hohe Verdienste hatten, etwa durch Überstunden oder eine Beförderung, ist es möglich, daß Sie etwas zurückbekommen.Das gleiche gilt, wenn der Verdienst schwankte, weil die Arbeitsstelle gewechselt wurde oder Sie mit ihrem Ehepartner eine falsche Steuerklassen-Kombination gewählt haben.All diese Punkte können zu einer Steuererstattung führen.Allerdings gilt das bei den Werbungskosten nur dann, wenn die in die Steuertabelle eingearbeitete Arbeitnehmer-Pauschale von 2000 DM überschritten wurde.Dessenungeachtet sind zahlreiche Steuerzahler verpflichtet, sich dem Finanzamt per Einkommensteuererklärung zu offenbaren.Das gilt unter anderem, wenn Sie mit Ihrem Ehepartner die Steuerklassen-Kombination III/V hatten.Außerdem sind alle zur Steuererklärung verpflichtet, die Lohnersatzleistungen bezogen haben.Unter Lohnersatzleistungen fallen Krankengeld, Arbeitslosengeld oder -hilfe, Unterhaltsgeld und Mutterschaftsgeld.Zudem muß die Steuererklärung abgegeben werden, wenn Sie zwei Jobs nebeneinander hatten oder andere Einkünfte von mehr als 800 DM im Jahr bezogen haben, beispielsweise eine gesetzliche oder private Rente.Einkünfte im Rahmen eines 620-Mark-Jobs, die vom Arbeitgeber pauschal versteuert wurden, interessieren in diesem Zusammenhang allerdings nicht.In diesen Fällen braucht also nicht überlegt zu werden, ob es lohnen könnte, den Antrag zu stellen.Es besteht - wie bei Großverdienern - die Pflicht dazu.Und das bis zum 31.Mai 1998 für 1997.Allerdings: Das Finanzamt gewährt im Regelfall Fristverlängerung, wenn dies beantragt und plausibel begründet wird.Formulare für die Steuererklärung gibt es beim Finanzamt und bei den Steuerberatern oder den Lohnsteuerhilfevereinen.Arbeitnehmer benötigen auf jeden Fall das Hauptformular und die Anlage N - ferner die Lohnsteuerkarte von 1997 mit den Eintragungen des Arbeitgebers.Die Anlage KSO muß nicht mehr generell ausgefüllt werden.Steuerzahler, die maximal 6100 DM oder Verheiratete, die bis zu 12 200 DM im Jahr an Zinsen kassiert haben, brauchen nur im Hauptformular in die Zeile 31 ein Kreuzchen setzen.Hatten sie höhere Zinseinnahmen, so ist die Anlage KSO fällig.Die Anlage muß außerdem auch bei niedrigen Zinseinkünften ausgefüllt werden, wenn Bank oder Sparkasse die 30prozentige Zinsabschlagsteuer an das Finanzamt abgeführt haben.Das kann passieren, wenn ein Freistellungsauftrag nicht rechtzeitig erteilt wurde.In diesem Fall gibt es das schon gezahlte Geld mit der Steuerveranlagung zurück, allerdings nur, sofern der Steuersatz auf alle Einkünfte bei unter 30 Prozent liegt.Liegt der Steuersatz auf alle Einkünfte bei über 30 Prozent muß nachgezahlt werden.

WOLFGANG BÜSER

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